Im TVöD ist unter § 18a das Alternative Entgeltanreiz-System geregelt, in dem auch der Bezug von Sachbezügen geregelt wird. Erlaubt werden demnach Gutscheine, beispielsweise Tankgutscheine, aber auch Sonderzahlungen, Zuschüsse zu Fitnessstudios, Job-Tickets, Kita-Zuschüsse und sonstige Vergünstigungen. Dabei gibt es eine steuerfreie Grenze von 50 Euro zu beachten. Sachbezüge mit einem Wert von maximal 50 Euro sind demnach steuerfrei.

§ 18a TVöD besagt im Wortlaut Folgendes:

(1) Alternativ zum System von Leistungszulage und Leistungsprämie (§ 18 Abs. 4 Satz 1) kann das in § 18 Abs. 3 geregelte Gesamtvolumen durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere die Aufteilung des sich daraus ergebenden Budgets auf einzelne Maßnahmen geregelt wird, ganz oder teilweise für das in Absatz 2 dargestellte alternative Entgeltanreiz-System verwendet werden. Die Regelungen zur Erfolgsprämie nach § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 3 bleiben unberührt.

(2) Das Budget kann für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit eingesetzt werden (z. B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine).

Protokollerklärung zu Absatz 2:

1. Sofern Teile des in der Betriebs- oder einvernehmlichen Dienstvereinbarung vereinbarten Budgets nicht gemäß Absatz 2 verbraucht werden, erhöht sich hierdurch das Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 im Folgejahr um diesen Restbetrag.

2. Besteht in einer Dienststelle/in einem Betrieb kein Personal- oder Betriebsrat, hat der Dienststellenleiter/Arbeitgeber die Verwendung des Budgets gemäß Absatz 2 sicherzustellen. Nummer 1 gilt entsprechend.

(3) Die aus dem alternativen Entgeltanreiz-System gewährten Leistungen sind zusatzversorgungspflichtig, soweit es sich dabei um steuerpflichtige Einnahmen der/des Beschäftigten handelt.

Übersicht der Sachbezüge und ihre Besteuerung

Sachbezugsart Steuerregelung
Sachbezug bis zu 50 Euro / Monat steuerfrei, sozialabgabenfrei
Sachbezug über 50 Euro / Monat Pauschalsteuer in Höhe von 30 %, sozialversicherungspflichtig
Sachbezug bei Belegschaftsrabatt nach § 8 Abs. 3 EStG bis 1.080 Euro / Jahr steuerfrei, sozialabgabenfrei

Damit es steuerfrei bleibt: Höchstens 50 Euro Sachbezug

Seit dem 01.01.2022 sind Sachbezüge in Höhe von bis zu 50 Euro monatlich steuerfrei. Die Steuerfreiheit wird in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG geregelt. Darin heißt es auch, dass seit dem 01.01.2020 Geldkarten und Wertgutscheine nur dann nicht zu den Einnahmen gezählt werden, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. 

§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG besagt:

Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. 

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bis maximal 50 Euro an Sachbezug zuzüglich zum Lohn gewähren kann. Dies gilt auch für Tarifbeschäftigte im TVöD. Der Sachbezug wird zuzüglich zum Tabellenentgelt gezahlt. Hier greift § 18a TVöD. 

Sachbezug darf nicht in Geldmittel umgewandelt werden

Die Sachbezugsfreigrenze ist nicht für die Auszahlung von Barlohn gültig, was bedeutet, dass der Sachbezug nicht in Geldmittel umgewandelt werden darf. Ebenso gelten als Barlohn von Arbeitgeber getätigte Zahlungen unmittelbar an den Gläubiger des Arbeitnehmers, beispielsweise bei Vorliegen von Schulden oder Pfändungen. Des Weiteren gelten Gehaltszahlungen in einer gängigen ausländischen Währung als Barmittel und nicht als Sachbezug.

Steuerpflichtige Sachbezüge 

Sachbezüge, die den Wert von 50 Euro übersteigen und die zuzüglich zum Entgelt vom Arbeitgeber geleistet werden, müssen versteuert werden. Die Versteuerung wird in § 37b EStG geregelt. Hierin heißt es, dass auf betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und auf Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG, eine Pauschalsteuer von 30 Prozent erhoben wird.