Gemäß dem Arbeitsgericht Aachen haben Beschäftigte im Rettungsdienst, die gemäß dem TVöD vergütet werden, keinen Anspruch auf einen weiteren Zuschlag für Bereitschaftszeiten nach dem Mindestlohngesetz. Der Anhang zu § 9 TVöD im Abschnitt B ist auch nach Einführung des Mindestlohngesetzes nicht rechtswidrig, wie das Arbeitsgericht in seinem Urteil (ArbG Aachen, Urteil vom 21.4.2015, 1 Ca 448/15h) entschied.

Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeiten angerechnet

Bereitschaftszeiten sind im Rahmen des Rettungsdienstes Zeiten, in denen der Arbeitnehmer sich an einen bestimmten Ort aufhalten muss, den der Arbeitgeber vorab bestimmt, um im Falle eines Bedarfs seine Arbeit aufzunehmen. Jedoch darf die Zeit der Verrichtung der Arbeit nicht über die Zeit ohne Arbeitsleistung schreiten. Im Tarifvertrag für den Rettungsdienst sind 39 Stunden pro Woche als tarifliche Arbeitszeit definiert. Zudem können Bereitschaftszeiten anfallen, die jedoch nur zu 50 Prozent der tariflich geregelten Arbeitszeit angerechnet werden. Insgesamt dürfen Arbeitnehmer nicht mehr als 48 Stunden pro Woche tätig sein.

Arbeitnehmer wollte 8,50 Euro pro Stunde für Bereitschaftszeiten

Hintergrund des Urteils war ein Arbeitnehmer, der die Bereitschaftszeiten mit 8,50 Euro pro Stunde vergütet haben wollte. Die Arbeitgeberin, in dem Falle ein Rettungsdienst in einem Landkreis, vertrat die Auffassung, dass in dem tariflichen Monatsentgelt bereits die Bereitschaftszeiten mit abgegolten wären. Der Arbeitnehmer wurde nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes, TVöD-V, vergütet. Er erhielt ein Entgelt von monatlich 2.680,31 Euro. Zudem erhielt er Zulagen.

Abgeltung der Bereitschaftszeiten bereits im Grundgehalt enthalten

Wie das Arbeitsgericht entschied, sei in der Grundvergütung des Arbeitnehmers bereits die Abgeltung der Bereitschaftsstunden mit enthalten. Gemäß der tariflichen Vereinbarung von 48 Stunden pro Woche würde der Arbeitnehmer 208,7 Stunden pro Monat tätig sein. Eine Vergütung von 8,50 Euro pro Stunde würde dann ein Gehalt von 1.773,95 Euro ergeben. Da der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits ein Monatsgrundgehalt von 2.680,31 Euro zahlt, liegt das gezahlte Gehalt über den Wert des Mindestlohnes. Der Arbeitgeber ist demnach nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen zusätzlichen Zuschlag für die getätigten Bereitschaftszeiten im Sinne des Mindestlohngesetzes zu zahlen.

Quelle: haufe.de