Berufssoldaten erhalten nach Eintritt in den Ruhestand ein Ruhegehalt. Das Ruhegehalt bemisst sich an den bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Grundlage ist das Bundesbesoldungsgesetz, das für Bundesbeamte, Richter im Bund und auch für Berufssoldaten gilt. Berufssoldaten, die in den Ruhestand versetzt wurden, erhalten ebenso eine Pension, jedoch erst, wenn die Zahlung der Dienstbezüge abgeschlossen ist.
Anrechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und Dienstbezüge
Als Dienstzeit gilt die Zeit als ruhegehaltfähig, die nach § 44 Absatz 5 des Soldatengesetzes als ruhegehaltfähige Zeit gilt.
Generell gilt, dass das Ruhegehalt anhand der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet wird.
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören
- das Grundgehalt
- der Familienzuschlag gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 bis zur Stufe 1
- und sonstige Dienstbezüge, die als ruhegehaltfähig gelten.
Berufssoldaten, die in Teilzeit beschäftigt waren oder die ohne Dienstbezug beurlaubt waren, erhalten als Pension die dem letzten Dienstgrad entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Ruhegehaltfähige Zeiten § 20 ff. Soldatenversorgungsgesetz
Grundsätzlich sind folgende Zeiten gemäß den Paragrafen 20 ff SVG (Soldatenversorgungsgesetz) nach dem 17. Lebensjahr ruhegehaltfähig:
- Zeiten beim Wehrdienst
- Zeiten einer Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, sofern die Beschäftigung zu einer Einstellung als Soldat geführt hat
- Ausbildungszeiten an einer Hochschulschule und Fachhochschule bis zu einer Dauer von 855 Tagen
- Zeiten, die durch eine praktische Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit vor dem Eintritt in den Dienst von bis zu fünf Jahren absolviert wurden
Sollte der Berufssoldat infolge einer Beschäftigung im Wehrdienst dienstunfähig geworden und demnach in den Ruhestand versetzt worden sein, so ist das Grundgehalt gemäß Absatz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe und nach der Stufe zugrunde zu legen, welche der Berufssoldat bis zum Zeitpunkt des Pensionseintritt bei einem Erreichen der jeweils für den Berufssoldaten geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze hätte erreichen können.
Für Berufssoldaten, die als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen tätig waren, gelten Altersgrenzen, die speziell dienstgradbezogen sind.
Bei Berufssoldaten, die ihre Dienstbezüge des letzten Dienstgrades vor dem Eintritt in die Pension nicht mindestens zwei Jahre erhalten haben, gelten die Dienstbezüge des vorletzten Dienstgrades, sofern diese ruhegehaltfähig waren und diese nicht der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn entsprachen.
Sollte der Berufssoldat vor Eintritt in den Ruhestand einen Dienstgrad nicht gehabt haben, so wird die Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gemäß der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe festgelegt. Dies geschieht jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern. Urlaubszeiten ohne Dienstbezüge sind dabei einzurechnen.
Berechnung der Pension für Berufssoldaten
Sofern die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vor Eintritt in die Pension mindestens zwei Jahre bezogen wurden, so wird das Ruhegehalt anhand der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Dienstgrades berechnet. Dabei darf die Pensionshöhe die letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.
Generell ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz. Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sind dabei ausgenommen. Ruhegehaltfähig sind auch Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold. Zu beachten ist dabei, dass die Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nur berücksichtigt werden können, wenn diese spätestens bei Urlaubsbeendigung in schriftlicher Form zugestanden worden sind. Dabei muss verdeutlicht werden, dass die Zeiten des Urlaubs öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienen soll.
Berufssoldaten mit Ernennung vor dem 31.12.1991
Berufssoldaten, die gemäß neuem Recht nach dem 31. Dezember 1991 zum Berufssoldaten ernannt wurden, wird ein Ruhegehalt für jedes Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ein Satz von 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gezahlt. Höchstens können jedoch 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Pension gezahlt werden. Der Höchstsatz kann nach 40 Jahren erreicht werden.
Jedoch kann auch schon nach 34 Dienstjahren das Höchstruhegehalt erreicht werden. Dies ist abhängig von der speziellen Altersgrenze der entsprechenden Dienstgrade.
Erreichen der Ruhegehaltssätze: Überblick
Die nachfolgende Tabelle gibt die Altersgrenze wieder, die nach 34 bis 40 Dienstjahren bei einem Satz von 71,75 Prozent erreicht werden können:
Tabelle: Ruhegehaltssatz in Prozent
Beispiel für die Berechnung für die Dienstzeitversorgung
Das nachfolgende Beispiel gibt die Berechnung des Pensionsbezugs eines Stabsfeldwebels wieder. Dabei wurde eine besondere Altersgrenze von 54 Jahren nach einer Zeit des Dienstes als Stabsfeldwebel von 30 Jahren und 193 Tagen berücksichtigt.
Berufssoldaten, die vor dem 01. Januar 1992 zum Berufssoldaten ernannt wurden, erhalten eine Pension gemäß dem Übergangsrecht. Beim Übergangsrecht wird der erworbene Ruhegehaltssatz, der bis zum 31. Dezember 1991 erworben wurde, gewahrt. Für jedes Jahr nach dem 31. Dezember 1991 erhöht sich der Ruhegehaltssatz um 0,95667 Prozent.
Zeiten, die nicht ruhegehaltfähig sind
Zeiten des Wehrdienstes sind nicht ruhegehaltfähig, wenn der Wehrdienst aufgrund einer Entscheidung gemäß § 48 des Soldatengesetzes oder wegen eines Disziplinarurteils beendet worden ist. Zudem gelten Zeiten nicht als ruhegehaltfähig, wenn das Dienstverhältnis auf Antrag des Berufssoldaten beendet worden ist, wenn vorab eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis drohte.
Berechnung der Pension bei Dienstunfähigkeit
Sollte der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebensjahres aufgrund einer vorliegenden Dienstunfähigkeit in die Pension eingetreten sein, so wird der Zeitraum vor Pensionseintritt bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung der Pensionshöhe der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet. Dies wird als Zurechnungszeit bezeichnet. Sollte der Zeitraum vor Pensionseintritt anderweitig als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sein, so gilt diese Regelung nicht.
Berufssoldaten, die in Ländern mit gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen stationiert waren und die zu dieser Zeit das 17. Lebensjahr vollendet hatten, können das Doppelte als ruhegehaltfähige Dienstzeit erhalten, sofern die Dauer des Einsatzes in dem Gebiet länger als ein Jahr angedauert hatte.
Die Höhe des Ruhegehalts beträgt pro Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Maximal kann sich eine Höhe der Pension für Berufssoldaten bei 71,75 vom Hundert ergeben.
Die Höhe der Pension für Berufssoldaten muss auf zwei Stellen nach dem Komma festgelegt werden. Sollte die dritte Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 enthalten, so ist die zweite Stelle auf 1 aufzurunden.
Um die Pension für alle ruhegehaltfähigen Dienstjahre zu berechnen, werden alle anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umgerechnet.