Um zum Berufssoldaten berufen werden zu können, muss vorab eine Grundausbildung zum Soldaten auf Zeit erfolgt sein. Berufssoldaten können ausschließlich Unteroffiziere nach einer Beförderung zum Feldwebel, Offizieranwärter nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung und Offiziere auf Zeit sowie Offiziere auf Reserve werden. Grundsätzlich können also Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Offiziere und Feldwebel zum Berufssoldaten ernannt werden.
Voraussetzungen für ein Auswahlverfahren zum Berufssoldaten
Um zum Berufssoldaten ernannt werden zu können, muss ein Antrag gestellt werden. Dabei ist es zu beachten, dass nur die besten der Soldaten auf Zeit ausgewählt werden. Die Auswahl wird also anhand der Leistungen des jeweiligen Soldaten getroffen. Zudem muss natürlich eine freie Stelle als Berufssoldat vorhanden sein. In wenigen Fällen kann auch ein sofortiger Einstieg als Berufssoldat möglich sein. Dies ist jedoch eher die Ausnahme.
Anwärter zum Berufsoffizier bilden eine Ausnahme
Anwärter zum Berufsoffizier können nach einigen Jahren nach Einstellung in die Bundeswehr zum Berufssoldaten ernannt werden. Anwärter zum Berufsoffizier sind Offizieranwärter und Offiziersanwärterinnen, die an der Offizierbewerberprüfzentrale in Köln besonders gute Leistungen erbracht haben und die dadurch eine Zusage erhalten haben, dass sie nach einem erfolgreichen Abschluss des wissenschaftlichen Hochschulstudiums sofort zum Berufssoldaten ernannt werden können. Die Übernahme erfolgt dann, wie bereits oben beschrieben, nach einigen Jahren nach der Einstellung.
Weitere Voraussetzungen für eine Ernennung zum Berufssoldaten
Des Weiteren ist es Voraussetzung für die Ernennung zum Berufssoldaten, dass die Soldaten charakterlich, geistig und körperlich für die Ausübung der Tätigkeit und Laufbahn geeignet sind.
Die deutsche Staatsangehörigkeit ist ebenso Grundvoraussetzung. Des Weiteren muss gemäß § 37 Soldatengesetz die freiheitlich demokratische Grundordnung akzeptiert werden.
Insgesamt ergeben sich also folgende wichtige Kriterien, die Voraussetzung für die Ernennung zum Berufssoldaten sind:
- Deutscher Staatsangehöriger
- Eintritt in die freiheitliche demokratische Grundordnung gemäß § 37 Soldatengesetz
- Körperliche, geistige und charakterliche Eignung für die entsprechende Laufbahn
- Beste Leistungen als Soldat auf Zeit oder als Offiziersanwärter, um als Berufssoldat ernannt zu werden
- Bereitschaft inländisch und im Ausland tätig zu sein
- Uneingeschränkte Mobilität
Berufssoldat: Voraussetzungen bei Migranten
Grundsätzlich ist es so, dass in Deutschland nur dann Personen Soldaten werden können, wenn diese die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetzes (GG) sind.
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
Sollten Migranten die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, so muss diese bei der Bewerbung entsprechend nachgewiesen werden. Die ursprüngliche Staatsangehörigkeit muss ebenso mit Nachweis glaubhaft gemacht werden. Hier reicht für gewöhnlich eine Geburtsurkunde aus.
Sollte der Geburtsort im Ausland liegen, dann muss die deutsche Staatsangehörigkeit durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses belegt werden. Das Gleiche gilt bei Personen, dessen Mutter oder Vater eine andere Staatsangehörigkeit wie die der deutschen Staatsangehörigkeit besitzen. Ebenso ist die deutsche Staatsangehörigkeit mit Nachweisen zu belegen, wenn neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch weitere Staatsangehörigkeiten vorherrschen.
Bewerber ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG
Sollte die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besessen werden, aber der Bewerber ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG, dann muss der Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge (mit Buchstabe A, B oder C) oder eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) nachgewiesen werden.
Hilfe zum Thema findet sich bei den Kommunalbehörden
Hilfe zu Fragen rund um das Thema Berufssoldat und Staatsangehörigkeit kann bei den Kommunalbehörden wie der Gemeinde, der Stadt und der Kreis gefunden werden. Gebühren, die für die entsprechenden Nachweise eventuell erhoben werden, können nicht erstattet werden.
Personen mit einer Doppelstaatsangehörigkeit
Personen mit einer Doppelstaatsangehörigkeit sollten sich vorab in ihrem Zweitland erkundigen, welche Rechtsfolgen und welche Aufnahmebestimmungen dort gelten, wenn sie bei der deutschen Bundeswehr ihren Dienst antreten wollen.
Bewerber mit einer Entlassung der Staatsangehörigkeit aus einem anderen Land
Personen, bei denen ein anderes Land diese aus der dort herrschenden Staatsangehörigkeit entlassen haben, müssen die entsprechende Entlassungsurkunde oder Ausbürgerungsurkunde in beglaubigter Abschrift einreichen. Zudem sollte ein zusätzliches Blatt mit Angabe zur Staatsangehörigkeit mit zur Bewerbung beigefügt werden, sofern dies erforderlich ist.
Verweigerung der Berufung zum Berufssoldaten trotz deutscher Staatsangehörigkeit
Sollten die Voraussetzungen zum Berufssoldaten nicht vorgelegen haben, so kann das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten verweigert werden.
Insbesondere werden Personen trotz deutscher Staatsangehörigkeit nicht zum Berufssoldaten berufen, wenn ein Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr durch ein deutsches Gericht verurteilt wird. Das Gleiche gilt bei einer vorsätzlichen Tat, die ebenso eine Freiheitsstrafe hervorruft. Dazu gehört insbesondere der Friedensverrat, der Hochverrat, die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder der Landesverrat und die Gefährdung der äußeren Sicherheit.
Ebenso können Personen nicht zum Berufssoldaten berufen werden, wenn durch ein Richterurteil die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter erlischt.
Bewerber, die gemäß der Bestimmungen des § 7 oder des § 106 des Jugendgerichtsgesetzes zur Besserung und Sicherung gemäß § 64, § 66, § 66a oder § 66b des Strafgesetzbuches oder der Sicherungsverwahrung nach Bestimmungen des § 7 oder des § 106 verurteilt wurden, können ebenso nicht zum Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit berufen werden. Erst wenn die Maßregeln erlöschen, ist eine Berufung möglich.
Ausnahmen kann das Bundesministerium der Verteidigung jedoch in Einzelfällen gemäß Soldatengesetz zulassen.
Berufssoldat: Voraussetzung bei einer Familie
Grundsätzlich ist es so, dass Berufssoldaten versetzt werden dürfen. Berufssoldaten müssen demnach imstande sein, zu jedem Zeitpunkt an jeden Ort umziehen zu können. Dies ist eine der Grundvoraussetzungen, die ein Berufssoldat mitbringen muss.
Da der Umzug in den überwiegenden Fällen Kosten nach sich zieht, gibt es bei der Bundeswehr bestimmte Zulagen, die beantragt werden können.
Sollte ein Soldat eine Versetzungsverfügung oder eine Abordnungsverfügung erhalten, so erhält er diese zumeist gleichermaßen mit der Zusage zur Umzugskostenvergütung.
Bei der Wohnungssuche am neuen Einzugsort kann der entsprechende Sachbearbeiter der Wohnungsfürsorge behilflich sein, den der Berufssoldat kontaktieren kann. Sollte keine entsprechende Wohnung bis zum Versetzungstermin gefunden werden, so muss sich der Berufssoldat auch mit einem möblierten Zimmer vorerst zufriedengeben. Ein Hotelzimmer käme ebenso infrage. In diesen Fällen wird ein Trennungsgeld gezahlt, das separat beantragt werden muss.
Sollte ein Familienmitglied eine Krankheit aufweisen, die eine bestimmte Lage, Größe und Ausstattung der neuen Wohnung nach sich zieht, so muss dies vorab in die Liste der Wohnungssuchenden vermerkt werden, da sonst keine passende Wohnung gefunden werden kann und der Anspruch auf eine derart spezielle Wohnung erlischt.
Weitere Informationen zum Thema finden Bewerber im:
- Bundesumzugskostengesetz
- Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BUKG
- Trennungsgeldverordnung
- Durchführungsbestimmungen zur TGV
- Zuständigkeitsregelung nach dem Bundesumzugskostengesetz
- Wohnungsvergaberichtlinien
- Angemessene Wohnungsgröße siehe Erlass BMVg vom 22.6.2001 – PSZ V 7 - Az 21-10-12/21-05-00