Beamte, darunter auch verbeamtete Lehrer, sind bis auf wenige Ausnahmen privatversichert. Privatversichert heißt aber nicht automatisch mehr Vorteile gegenüber freiwillig oder gesetzlich Versicherte. 

Im Regelfall müssen Beamte im Gegensatz zu Angestellten mit einer anderweitigen Versicherungsart, ohne Kinderkrankentagegeld auskommen. Zudem erhalten sie weniger Sonderurlaub für die Pflege ihrer Kinder. Dieser ist auf vier Tage im Jahr begrenzt, jedoch voll bezahlt. Beamte und verbeamtete Lehrer der Bundesländer müssen zudem mit unterschiedlichen Tarifverträgen klarkommen.

Da das Besoldungsrecht in den einzelnen Tarifverträgen der Länder geregelt ist, können sich daraus unterschiedliche Rechte für Beamte ergeben. Somit kann ein Lehrer, Polizist oder generell ein Beamter in NRW mit anderen Regelungen konfrontiert werden als in Bayern oder Brandenburg.

Häufig gilt jedoch das Gesetz der vier Tage Sonderurlaub, welches im TVöD und im TV-L verankert ist. Beamte können darüber hinaus neben den vier Tagen bezahlten Sonderurlaub auch unbezahlten Sonderurlaub in Anspruch nehmen. Dieser ist für Beamte im Bund in der Sonderurlaubsverordnung, für Landesbeamte in den spezifisch geltenden Landesverordnungen geregelt.

Quelle: focus.de

 

Siehe auch:

TVöD - Bund und Kommunen