Wie das Landgericht Berlin in seinem Urteil entschied, muss Google eine E-Mail-Adresse im Impressum angeben, an die Verbraucher ihre Anliegen senden können (Urteil vom 28.08.2014 - 52 O 135/13). Der Internetriese darf sich nicht der „Kommunikation über E-Mail verweigern“, wie das Gericht entschied.
Antwort von Google war automatisiert ohne Kontaktmöglichkeit
Hintergrund des Urteils war eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen, der Google wegen der Verweigerung der Kommunikation anklagte. Nutzer von Google, die sich an die hinterlegte E-Mail-Adresse "
Automatische E-Mail ist mit dem Telemediengesetz nicht vereinbar
Gemäß dem Bundesverband der Verbraucherzentralen muss eine Kommunikation mit einem Webseitenbetreiber schnell und unkompliziert hergestellt werden können: "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post" müssen insofern im Impressum vorhanden sein, wie der Bundesverband mitteilte. Für den Verband ist demnach die Kommunikationsmöglichkeit mit dem Internetriesen Google mit dem Telemediengesetz nicht vereinbar. Die scheinbare Hilfestellung via E-Mail ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale nur eine Pflichtangabe für Google, wobei sämtliche Anfragen von Verbrauchern nicht bei Google ankommen.
E-Mail-Adresse muss Kommunikation ermöglichen
Ebenso das Landgericht Berlin kam zu dieser Auffassung. Eine automatisierte E-Mail-Adresse erfüllt nicht die Anforderungen, welche gemäß § 5 Telemediengesetz im Impressum enthalten sein muss. Das Landgericht erklärte dazu, dass eine E-Mail-Adresse eine Kommunikation ermöglichen müsse. Es geht nicht darum, ob jede E-Mail individuell geprüft und beantwortet werden müsse, sondern nur darum, dass Verbraucher mit dem Webseitenbetreiber in eine Kommunikation treten können.
Quelle: kostenlose-urteile.de