Gemäß dem Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld im Rahmen eines Sorgerechtsstreit (Az. F 120/17 EASO) kann die Weiterleitung des Adressbuches an WhatsApp zu einer Rechtsverletzung führen.

In dem Streit ging es um einen 11 Jahre alten Jungen, der in seinem Adressbuch Kontakte von Freunden, Nachbarskindern, Mitschülern und Familienangehörigen gespeichert hatte. Insgesamt waren somit 20 Kontakte des Jungen zu verzeichnen. Das Amtsgericht legte der Mutter nun auf, das Smartphone des Kindes zu kontrollieren und von allen gespeicherten Kontakten im Adressbuch eine schriftliche Erklärung zur Zustimmung der Weitergabe der entsprechenden Kontaktdaten an WhatsApp einzuholen. Die schriftlichen Erklärungen der Kontakte sollten die Zustimmung enthalten, dass das Unternehmen WhatsApp auf die Daten zugreifen darf. Zudem wurde die Mutter zur Weiterbildung digitaler Mediennutzung verpflichtet.

Das besagte Smartphone wurde dem Jungen zum Geburtstag geschenkt. Er nutzte dies nach Aussagen der Eltern exzessiv. Gemäß den AGBs des Unternehmens WhatsApp ist allerdings die Nutzung erst ab dem 13. Lebensjahr erlaubt.

WhatsApp kann auf alle gespeicherten Kontakte im Smartphone zugreifen

Datenschützer kritisieren schon länger die Vorgehensweise von WhatsApp, da das Unternehmen nach Zustimmung der AGBs auf jegliche gespeicherte Kontakte im Smartphone zugreifen kann. Egal ob die Daten für das Unternehmen von Interesse sind oder nicht. Nutzer, die nicht zustimmen, können WhatsApp nicht nutzen.

Fehlende Zustimmungserklärung führt zu Rechtsverstoß

Die Weitergabe der Daten an WhatsApp ohne vorherige Zustimmung des betreffenden Kontaktes stellt in juristischen Kreisen einen Rechtsverstoß dar, der zu Schadenersatzansprüchen und auch zu Abmahnungen führen kann, wie der Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärte. Vor allem Nutzer, wie Immobilienmakler oder Versicherungsmakler, aber auch Lehrer und Dozenten sind betroffen, denn diese speichern oftmals auch Daten von Kunden, Schülern oder Studenten.

Abmahnwelle eher nicht in Sicht

Allerdings ist keine Abmahnwelle in Sicht, wie Solmecke mitteilt: „In der Praxis wären private Abmahnungen aber in den meisten Fällen widersinnig.“ Nutzer, die allerdings ihr Smartphone beruflich nutzen, sollten auf WhatsApp verzichten, „da hier das rechtliche Risiko höher ist.“ Auch das Amtsgericht Bad Hersfeld verwies auf die Abmahngefahr. Personen, die durch die stetige Nutzung von WhatsApp eine dauerhafte Datenweitergabe zulassen, ohne vorab eine schriftliche Einverständniserklärung des Kontaktes einzuholen, können juristisch gesehen „kostenpflichtig abgemahnt werden“, wie die Richter mitteilten.

Quelle: spiegel.de