Informieren Sie sich darüber, wann die Pflicht besteht, eine Einkommenssteuererklärung auszufüllen und beim Finanzamt einzureichen!
Das gilt zunächst, wenn Sie Arbeitnehmer sind und ein Nebeneinkommen ohne Lohnsteuerabgabe erwirtschaftet haben, dessen Summe 410 Euro übersteigt. Das betrifft zum Beispiel Honorare aus selbstständiger oder freiberuflicher Arbeit, Mieteinkünfte, Provisionen oder Darlehenszinsen und Zinsen aus Auslandskapitalanlagen.
Eine Steuererklärung wird auch fällig, wenn Sie in mehreren Arbeitsverhältnissen gleichzeitig beschäftigt waren oder Ihr Arbeitgeber in Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ein "S" vermerkt hat. Das "S" steht für sonstige Bezüge. Das könnten zum Beispiel Abfindungen oder eine Gewinnbeteiligung sein.
Wenn auf Ihrer Lohnsteuerkarte die dritte Steuerklasse steht und Sie einen Ehepartner haben, der im Ausland lebt, ist auch dies relevant für das Finanzamt. Das gilt ebenso, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag vermerkt ist, sie verheiratet sind und einen Betrag von mehr als 19400 Euro im Jahr bzw. als ledige Person mehr als 10200 Euro verdient haben.
Eine Ausnahme bilden dabei Kinderfreibeträge und Pauschbeträge für behinderte Menschen oder Hinterbliebene. Wenn Sie nicht in einem Arbeitnehmerverhältnis stehen, beträgt die jährliche Summe 16008 Euro für Verheiratete und 8004 Euro für Ledige.
Wichtig für eine Steuererklärung sind außerdem Lohnersatzleistungen, die höher als 410 Euro sind. Das kann das Arbeitslosengeld I, ein Krankengeld, das Mutterschaftsgeld oder Elterngeld und ein Aufstockungsbetrag zur Altersteilzeit sein. Das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zählt nicht hierzu.
Wenn zwei Ehepartner ein Einkommen erhalten haben und in selbigem Jahr einer zur fünften oder sechsten Steuerklasse gehörte, muss das auch in der Steuererklärung dargelegt werden. Das gilt auch, wenn bei der vierten Steuerklasse ein weiterer Faktor auf der Lohnsteuerkarte vermerkt wurde.
Wenn in Ihrer abgeführten Lohnsteuer die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Vorsorgepauschale oder nachweisbare Beiträge zur privaten Kranken-und Pflege-Pflichtversicherung) schon einbezogen sind und diese höher sind, als die absetzbaren Vorsorgeaufwendungen, müssen sie dies auch in der Steuererklärung angeben.
Sie sind weiterhin zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn Ihre Ehe geschieden wurde, einer der Ehepartner eine getrennte Veranlagung beantragt hat oder ein Ehepartner verstorben ist. In jedem Fall gilt das, wenn Ihr Finanzamt Sie zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung auffordert.