Wenn ein Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere, dann ist es günstig, dass man sich für die Steuerklassenkombination 3 und 5 entscheidet. Jedoch muss man auch in dieser Kombination damit rechnen, dass es Abzüge gibt und zwar bis zu fünf. Die Arten des Abzugs von der Lohnsteuer sind:
- Grundfreibetrag (16.260 Euro)
- Pauschbetrag für Arbeitnehmer (1000 Euro)
- Pauschbetrag für Sonderausgaben (36 Euro)
- Freibetrag für ein Kund (7008 Euro)
- Vorsorgepauschale (3471 Euro)
Was ist das Besondere an der Steuerklasse 3?
In keiner Steuerklasse hat man so viel Abzugsmöglichkeiten wie in der 3. Dabei ist die Höhe der Abzüge doppelt so hoch wie bei den anderen, z.B. durch den verdoppelten Grundfreibetrag. Der Haken an der Sache ist, dass nur Eheleute die Steuerklasse 3 wählen dürfen und nur dann, wenn der andere Partner die Steuerklasse 5 nimmt. In dieser hat man nämlich keinen Grundfreibetrag.
Wann der Wechsel sinnvoll ist
Der Wechsel in die Steuerklasse 3 und 5 muss bei den Eheleuten beim Finanzamt beantragt werden. Er ist vor allem sinnvoll, wenn einer der beiden deutlich mehr verdient, z.B. wenn einer in der Ausbildung ist oder der andere Alleinverdiener. Ändert sich die familiäre Situation, z.B. ist die Ausbildung beendet, der andere Partner hat nun auch einen Job, dann kann man wieder in eine andere Steuerklasse wechseln -- das aber nur einmal im Jahr und zwar in beide Richtungen.
Freibeträge und Ehegattensplitting – Vorteile bei Steuerklasse 3
Das Ehegattensplitting zeigt sich besonders vorteilhaft – bei Paaren mit der Steuerklasse 3 und bei gemeinsamer Veranlagung. Das zu versteuernde Einkommen wird dabei halbiert, auf dieses wird die Steuer berechnet und dann verdoppelt. Da aber in der Steuerklasse 3 die abzugsfähigen Freibeträge am höchsten sind, ist natürlich der halbierte Wert besonders klein. Das wirkt sich für die Eheleute besonders vorteilhaft aus.
Was beim Elterngeld oder ALG zu beachten ist
Sind die Eheleute noch in Steuerklasse 4, haben jedoch vor, Elterngeld oder Arbeitslosengeld zu beziehen, dann sollten sie die Kombination von Steuerklasse 3 und 5 nehmen. Dabei sollte sich der Bezieher der staatlichen Transferleistungen für die Steuerklasse 3 entscheiden. Weil die Höhe der Leistungen von den letzten Netto-Bezügen abhängt, zahlt man durch die hohen Freibeträge weniger Lohnsteuer. Die Folge ist, dass die Bezüge höher ausfallen.