Der Bundesfinanzhof musste auf Druck des Gesetzgebers in Sachen Studium und Steuer nun nachgeben. Wie man in Zukunft die Ausgaben für ein Studium wieder vom Finanzamt wenigstens zum Teil zurückbekommt, ist nun etwas anders als es vorher war. Das liegt an den neuen gesetzlichen Regelungen für die Absetzbarkeit der Kosten. Diese Regelungen beinhalten unter anderem, dass die Kosten für ein Studium nur dann steuerlich abgesetzt werden können, wenn sie eine Zweitausbildung darstellen.

Dies bedeutet im Klartext, dass einem Studium immer eine Erstausbildung vorangegangen sein muss. Diese Erstausbildung kann ein Berufsabschluss oder eine Kurzausbildung, wie Rettungssanitäter oder Taxifahrer sein. Auch der Führerschein für LKW während des freiwilligen Wehrdienstes kann als Solches gesehen werden. Wichtig ist dabei, dass diese Ausbildung nach einem festen Plan abläuft (Az.: VI R 6/12).

Der Hintergrund

Hintergrund ist die Beteiligung des Fiskus bei den Ausbildungskosten. Bisher hatte der Bundesfinanzhof auch die Kosten für die Erstausbildung als Werbungs- und Betriebsausgaben anerkannt. Der Gesetzgeber führte die Paragrafen 12 Nr. 5 und 4 Abs. 9  im Einkommenssteuergesetz ein. Demnach ist es so, dass eine Erstausbildung oder ein Studium, welches direkt nach dem Abitur begonnen wird, und so auch als Erstausbildung gesehen wird, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angerechnet werden können.

Erstausbildung lohnt nur bei bestimmten Berufen

Bei sehr aufwändigen und teuren Studien, wie beispielsweise bei Medizinern, wenn eine Privatuniversität besucht wurde oder Auslandssemester eingelegt wurden, lohnt sich eine vorgeschobene Erstausbildung. Diese neue Steuersparmöglichkeit kann auch genutzt werden, wenn teure Ausbildungen anstehen. Hierzu könnte man Piloten, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Dolmetscher und Erzieher zählen.

In diesen Fällen wird beim Steuerpflichtigen ein Verlustvortrag bei der Steuererklärung angerechnet. Diesen kann er bei seinen späteren Einkommen geltend machen. Wer also sein Studium noch nicht begonnen hat, könnte davon profitieren.

Der Umweg über eine vorgesetzte Erstausbildung macht jedoch keinen großen Sinn, wenn der Steuerpflichtige hohe Einnahmen durch Studentenjobs erzielt oder das Studium im Allgemeinen nicht ganz so kostenintensiv ist.

Vor der neuen Regelung war es notwendig, dass eine vorgeschobene Erstausbildung einen Bezug auf das darauffolgende Studium haben musste. Dies ist nun nicht mehr der Fall.

Der Bundesfinanzhof hat diese Regelung inzwischen bestätigt. Ob in diesem Fall der Gesetzgeber vielleicht noch das Bundesverfassungsgericht zu Hilfe bittet, bleibt derzeit abzuwarten.

Quelle: welt.de