In jedem Jahr erhitzt die Steuererklärung die Gemüter der Deutschen. So sehen einige die Steuererklärung als lästige Pflicht und andere wiederum als willkommenes Mittel, um das zu viel gezahlte Geld zurückzuholen. Dabei geben nur rund 12 Millionen von ungefähr 38 Millionen Steuerpflichtigen ihre Erklärung ab. Dies ist bedauerlich, denn mehr als 90 Prozent der abgegebenen Steuererklärungen führen zu einer Rückerstattung. Laut dem statistischen Bundesamt gibt es im Durchschnitt stattliche 600 Euro per Steuererklärung zurück. Im Folgenden wird aufgezeigt, wie Steuerpflichte mit legalen Tricks noch mehr aus ihrer Steuererklärung herausholen können.

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Kindergeld / Kinderfreibetrag

Das Kindergeld ist im letzten Jahr gestiegen. Demnach wird für das erste und auch das zweite Kind ein Betrag in Höhe von 184 Euro sowie für das dritte Kind ein Betrag in Höhe von 190 Euro gezahlt. Ab dem vierten Kind werden 215 Euro gezahlt. Der Kinderfreibetrag stieg ebenfalls und beträgt jetzt 4.368 Euro. Zudem liegt der Betrag, den ein volljähriges Kind verdienen darf, ohne dass der Kindergeldanspruch verloren geht, bei 8.004 Euro.

Anlage Vorsorgeaufwand

In der Anlage Vorsorgeaufwand werden beispielsweise die Ausgaben für die Altersversorgung (z.B. Riester-Beiträge) sowie die gezahlten Beiträge für die Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung eingetragen. Zu beachten ist, dass die alte Anlage Vorsorgeaufwand, die bislang zum Beispiel für Riester-Sparer wichtig war, nicht mehr existiert.

Handwerker und Dienstleistungen

Handwerkerrechnungen – solange sie nicht bar gezahlt wurden – sollten unbedingt beim Finanzamt eingereicht werden. Hier kann der Steuerpflichtige 20 Prozent der berechneten Leistung abziehen (maximal 1.200 Euro pro Jahr). Sollte ein Umzug erfolgt sein, zählen sowohl die entstehenden Aufwendungen in der alten Wohnung und auch in der neuen Wohnung. Zu beachten ist, dass lediglich die Aufwendungen für den tatsächlichen Arbeitsaufwand in der Steuererklärung angesetzt werden dürfen. Die Materialkosten werden nicht zurückerstattet.

Auch Mieter können einige Kosten steuerlich absetzen. Wer dem Vermieter per Nebenkostenabrechnung haushaltsnahe Dienstleistungen gezahlt hat, wie zum Beispiel Gärtnerarbeit oder Schneeräumdienst, kann diese in der Steuererklärung ansetzen, und zwar bis zu 4.000 Euro. Die Nebenkostenabrechnung gilt dann als Nachweis. Sollte die Nebenkostenabrechnung erst in diesem Jahr dem Mieter übergeben werden, kann sie auch bei der nächsten Steuerklärung eingereicht werden.

Spenden

Wer Gelder an gemeinnützige Organisationen gespendet hat, kann diese als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Hierzu sollten die Spendenquittungen, abgestempelte Überweisungsbelege oder Kontoauszüge der Steuererklärung beigelegt werden. Zur Information sei hier gesagt, dass einige Finanzämter Spenden von bis zu 200 Euro auch ohne Nachweis anerkennen.

Fahrtkosten

30 Cent pro Kilometer können jetzt wieder für die Strecken zwischen der Wohnung und dem Arbeitsort abgerechnet werden. Dabei erkennt das Finanzamt insgesamt 230 Arbeitstage (5-Tage-Woche) an. Wer beispielsweise zu seiner Arbeit 15 Kilometer fährt, kann 1.035 Euro ansetzen. Je nach Steuersatz werden zwischen 160 und 490 Euro zurückgezahlt.

Wer Botenfahrten für seinen Arbeitgeber erledigt hat, wie zum Beispiel Briefe zur Post gebracht, kann diese ebenfalls bei der Steuererklärung ansetzen.

Kurzarbeit

Kurarbeitergeld muss in der Anlage N erklärt werden. Dabei wird dieser Lohn in der Regel nicht besteuert. Sollte der Lebenspartner gut verdienen, sollte überlegt werden, hier eventuell zwei getrennte Steuererklärungen abzugeben, da bei einer gemeinsamen Veranlagung unter Umständen ein höherer Steuersatz belegt wird. Im Zweifelsfall kann sich bei einem Lohnsteuerhilfeverein erkundigt werden, welche Variante günstiger ist.

Zweitwohnung

Grundsätzlich können die Kosten für eine Zweitwohnung, wenn sie beruflich erforderlich ist, in der Steuererklärung angesetzt werden. Jedoch bildet die Hauptwohnung, die weiter vom Arbeitsort entfernt ist, den Lebensmittelpunkt. Diese Voraussetzung bleibt bestehen.

Rentner

Liegen die Renteneinkünfte über einem Betrag in Höhe von 8.004 Euro – bei Eheleuten über einem Betrag von 16.008 Euro), sind Rentner dazu verpflichtet, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Dabei werden 70 Prozent der Renteneinkünfte versteuert, wenn derjenige vor 2010 berentet wurde.