Rente und Steuern

Rentner, die im Jahr 2016 erstmals Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben, müssen diese zu 72 Prozent versteuern. Abgezogen werden kann die Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro. Nicht abgezogen hingegen können die Sozialversicherungsbeiträge.

Altersvorsorgeaufwendungen

Altersvorsorgeaufwendungen, wie Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung, Rürup-Rente, Versorgungseinrichtungen und Alterskassen, können zu höchstens 84 Prozent für das Jahr 2017 und zu 86 Prozent für das Jahr 2018 steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag liegt dabei bei 22.767 Euro bei Alleinstehenden und bei verheirateten Personen bei 45.534 Euro. Davon muss dann der prozentuale Wert ermittelt werden.

Kapitalerträge

Kapitalerträge bleiben dann steuerfrei, wenn sie unterhalb des freigestellten Betrags aus dem Freistellungsauftrag liegen. Der Sparerpauschbetrag soll dabei Anleger entlasten. Ingesamt gilt für alleinstehende Sparer ein Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr und für verheiratete Personen 1.602 Euro. Ehepartner können entscheiden, ob sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen oder getrennte Aufträge.

Sanierungskosten für Immobilien

Hauseigentümer können Sanierungskosten, die innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Hauskauf entstehen, innerhalb von fünf Jahren steuerlich absetzen, sofern die Sanierungskosten nach Abzug der Umsatzsteuer höchstens 15 Prozent des Kaufwerts entsprechen. Sollten die Kosten höher sein, so muss eine längere Abschreibung erfolgen.
Hauseigentümer, die gleichzeitig Vermieter sind und deren Immobilie nur zum Teil vermietet oder nicht vermietet ist, können die Grundsteuer dann um 25 Prozent minimieren, wenn die Mieteinnahmen um mindestens 50 Prozent reduziert sind. Sollten keine Mieteinnahmen erfolgt sein, so ist die Minimierung der Grundsteuer um 50 Prozent möglich. Dafür muss jedoch ein Antrag bis zum 31. März des jeweiligen Jahres eingereicht werden.

Schenkungssteuer

Von der Schenkungssteuer nicht betroffen ist Vermögen, welches bis zu 200.000 Euro wert ist und an nahen Angehörigen verschenkt wird. Dabei ist es beispielsweise möglich, dass eine Person ihren Steueranteil von 200.000 Euro an eine andere Person weiterverschenkt, die dann diesen Anteil zusammen mit ihrem Anteil weitergibt. So können dann bis zu 400.000 Euro steuerfrei bleiben.

Quelle: stern.de