Ein neues Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) tritt am 1. August 2015 in Kraft. Es soll insgesamt für Erleichterungen beim Krankengeldanspruch für gesetzlich Krankenversicherte sorgen. Diese Änderungen beim Bezug von Krankengeld betreffen den Beginn und die Dauer des Anspruchs auf die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese wird u.a. gezahlt, wenn man als gesetzlich Krankenversicherter länger als sechs Wochen krankgeschrieben ist.
Krankengeldanspruch: Tag der Feststellung zählt
Neu ist, dass der Krankengeldanspruch bereits an dem Tag, an dem die Krankheit festgestellt wurde, besteht. So können Versicherte, die keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr haben, trotzdem noch Krankengeld erhalten. Wer also alle Tage bereits aufgebraucht hat, aber z.B. nur einen Tag für eine Behandlung benötigt, bekommt trotzdem Geld. Wie auch Arbeitslose, die das Krankengeld vom ersten Tag der Krankheit an erhalten.
Folgebescheinigung: Lücken sind zulässig
Bisher gab es Probleme, wenn die Folgebescheinigung vom Arzt nicht fristgerecht ausgestellt wurde. Das ergab sich dann, wenn der Arzt nicht an dem Tag aufgesucht wurde, an dem die Folgebescheinigung endete. Gab es keine kontinuierliche Krankschreibung, dann erhielt man auch keinen Krankengeldanspruch. Die neuen Änderungen sind patientenfreundlicher, denn ab dem 1. August 2015 muss sich der Versicherte erst später beim Arzt zeigen. Wer sich erst an dem Werktag, der auf den letzten Tag der aktuellen Arbeitsunfähigkeit folgt, beim Arzt meldet, bekommt trotzdem sein Geld. Auch müssen die Bescheinigungen nicht mehr lückenlos ineinander übergehen. Es bleibt jedoch dabei, dass man rückwirkend nicht krankgeschrieben werden kann. Hat man also versäumt, den Arzt aufzusuchen, entsteht eine Anspruchslücke.