Der Sozialausgleich soll Versicherte in den gesetzlichen Krankenkassen vor einer finanziellen Überforderung schützen. Statt wie bisher den Beitragssatz anzuheben, sollen künftig die Zusatzbeträge der gesetzlichen Krankenkassen das Haushaltsdefizit der GKV ausgleichen. Damit aber Versicherte nicht finanziell benachteiligt werden, wurde der Sozialausgleich eingeführt. Dieser kann dann in Anspruch genommen werden, wenn der Versicherte mehr als 2 Prozent seines Entgelts an Zusatzbeiträgen leistet. Der Sozialausgleich erstattet dem Versicherten dann die zu viel gezahlten Beiträge.
Beispiele:
(1) Beitragspflichtige Einnahmen: 800 Euro
2-Prozent-Grenze: 16 Euro
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 16 Euro
Anspruch auf Sozialausgleich: 0 Euro
(2) Beitragspflichtige Einnahmen: 800 Euro
2-Prozent-Grenze: 16 Euro
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 20 Euro
Anspruch auf Sozialausgleich: 4 Euro
Der Sozialausgleich bemisst sich am durchschnittlichen Zusatzbeitrag aller Krankenkassen. Demzufolge kann ein Versicherter auch einen Beitragsnachlass erhalten, obwohl seine gesetzliche Krankenkasse gar keinen Zusatzbeitrag erhebt.
Der Bund der Steuerzahler (BdS) fordert hinsichtlich des bürokratischen Aufwandes sowie einigen Lücken in der Regelung des Sozialausgleichsgesetzes eine Änderung dessen. Nach Ansicht des BdS ist der Sozialausgleich für Arbeitgeber ein bürokratisches Monster, da Arbeitgeber den Krankenkassen alle Daten übermitteln müssen. Zudem sind sie verpflichtet, die Differenzbeträge sowie den Sozialausgleich zu ermitteln und die bereinigten Beträge der Krankenkasse zu überweisen. Wenn es nach dem BdS geht, so sollen die Krankenkassen selbst den Sozialausgleich durchführen und die Arbeitgeber somit entlasten.
Desweiteren wird nicht das gesamte Einkommen des Versicherten bei der Kalkulierung des Sozialausgleichs erfasst. Es findet demnach keine vollständige Prüfung des Einkommens statt. Der BdS fordert somit, dass sich der Sozialausgleich am niedrigsten statt wie geplant am durchschnittlichen Zusatzbeitrag orientieren soll sowie die Einführung eines Antragsverfahrens. Versicherte sollen künftig, um den Sozialausgleich erhalten zu können, einen Antrag stellen.
Quelle: steuerzahler.de