Überstunden nicht berechnet
Eigentlich ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer genau zu notieren. Jede Stunde muss mit 8,50 Euro brutto entlohnt werden. Oft wird die Arbeitszeit aber nur teilweise nach dem Mindestlohn bezahlt, indem Überstunden gar nicht aufgezeichnet und auch nicht vergütet werden.
Kein Mindestlohn im Krankheitsfall?
Laut Bundesarbeitsgericht muss der Mindestlohn auch im Krankheitsfall weiter gezahlt werden, der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch darauf. Die Praxis zeigt jedoch, dass viele Arbeitgeber den Mindestlohn nur dann gewähren, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich tätig, und nicht krankgeschrieben ist.
Zuschläge falsch angerechnet
Bei Zuschlägen wie dem Weihnachts- oder Urlaubsgeld darf die Summe nur in dem Monat auf den Mindestlohn angerechnet werden, in dem sie auch ausgezahlt wurde. Oft rechnen Arbeitgeber diese aber auch auf andere Monate an, damit sie auf eine Bezahlung 8,50 Euro pro Stunde kommen.
Ausnahmen bei Lernverhältnissen?
Gern werden Arbeitsverhältnisse, die nach dem Mindestlohn vergütet werden müssten, als sogenannte Lernverhältnisse, z.B. als ein Praktikum oder ein Volontariat ausgegeben, um die Ausnahmeregelungen im Mindestlohn-Gesetz nutzen zu können.
Urlaubstage werden reduziert
Bei den Urlaubsregelungen muss auf den Arbeits- oder Tarifvertrag geachtet werden. Denn oft versuchen Arbeitgeber die Anzahl der Urlaubstage auf das gesetzliche Minimum von 24 Tagen zu drücken, damit sie so durch den Mindestlohn entstandene Mehrkosten ausgleichen können.
Nachzahlung und Bußgelder
All diese Punkte sollte der Arbeitnehmer schon vor dem Abschluss seines Arbeitsvertrags klären. Bei kritischen Fragen zur Abrechnung riskiert man allerdings manchmal seinen Job, denn unbequeme Fragen werden nicht überall gern gehört.
Wer den gesetzlichen Mindestlohn umgeht, muss mit Bußgeldern bis zu 500000 Euro rechnen. Abgesehen davon müssen bei Nichteinhaltung der Lohn, die Steuern und alle Sozialabgaben für betroffene Arbeitnehmer nachgezahlt werden. Wer unter Mindestlohn bezahlt wird, kann beim Arbeitsgericht Klage gegen seinen Arbeitgeber einreichen. Wer das nicht möchte, kann sich auch an den Zoll wenden, der für die Kontrollen des Mindestlohns verantwortlich ist.