Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam entschied in seinem Urteil (Az.: L 9 KR 384/12), dass angestellte Reinigungsfrauen für Sanitäranlagen tariflich entlohnt werden müssen. Trinkgelder als Bezahlung sind laut dem Urteil nicht rechtens.

Reinigungsfrauen für Toiletten müssen gemäß dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit einem Mindestlohn von sechs bis acht Euro pro Stunde bezahlt werden. Dabei soll sich die tarifliche Vergütung an den Tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk orientieren. Trinkgelder seien nicht rechtens, wie das Gericht mitteilte. Die Reinigungsfrauen wären keine „Bewacherinnen von Trinkgeldtellern“.

Hintergrund des Urteils war eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund bei einem Reinigungsservice in Berlin, welcher seinen Fokus auf die Reinigung von Einkaufszentren und Warenhäuser im Großraum Berlin gelegt hat. Insgesamt wurden als Ergebnis für den Zeitraum zwischen 2005 und 2008 118.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge von dem Unternehmen nachgefordert. Die Angestellten erhielten demnach einen Stundenlohn zwischen 3,60 und 4,50 Euro pro Stunde. Das Unternehmen sei davon ausgegangen, dass die Reinigungsfrauen Trinkgelder erhielten, die sie zwar abführen müssten, jedoch stets behalten konnten. Dies sei jedoch rechtswidrig, da auf die Trinkgelder keine Sozialabgaben geleistet wurden.

Das Landessozialgericht ließ keine Revision zu. Das Reinigungsunternehmen hat jedoch die Möglichkeit, eine Revision beim Bundessozialgericht zu beantragen. Demnach erhält das Urteil aktuell noch keine Gültigkeit.

Quelle: welt.de

 

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