Der Wechsel in eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte ist bei einer schon bestehenden Bewilligung einer Altersrente mit Abschlägen ausgeschlossen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährige versicherte Personen ist zum 01. Juli 2014 in Kraft getreten. Zuvor war in der Regel ein frühzeitiger Eintritt in die Altersrente mit 63 Jahren mit Abschlägen verbunden.

Rentnerin beantragte einen Wechsel in eine Altersrente ohne Abschläge

Hintergrund für das Urteil war eine Rentnerin aus Hamm, die seit dem 01. Mai 2013 eine Altersrente mit Abschlägen bezieht. Die Abschläge belaufen sich auf 5,7 Prozent, da sie ihre Altersrente 19 Monate vor der eigentlichen Regelaltersgrenze in Anspruch genommen hatte.

Nach Einführung der abschlagsfreien Rente zum 01. Juli 2014 beantragte die Frau einen Wechsel in die eingeführte neue Altersrente bei der Deutsche Rentenversicherung Bund. Ein Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn mindestens 45 Beitrittsjahre zu verzeichnen sind und die Person das 63. Lebensjahr vollendet hat (§ 236 b SGB VI). Die Deutsche Rentenversicherung Bund lehnte den Antrag der Frau jedoch ab mit der Begründung, die Dame hätte schon eine Bewilligung über eine Altersrente mit Abschlägen erhalten. Ein Wechsel bei einer schon bestehenden bewilligten Altersrente in eine abschlagsfreie Altersrente sei nicht mehr möglich.

Ablehnung des Wechsels in eine abschlagsfreie Rente sei ungerechtfertigt

Die Rentnerin legte daraufhin Klage ein. Sie begründete ihre Klage damit, dass eine Ablehnung seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund ungerechtfertigt wäre. Immerhin erfülle sie die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Bezug der abschlagsfreien Altersrente. Der Zeitpunkt, wann der Antrag gestellt worden ist, sei unerheblich. Der Gesetzgeber würde des Weiteren den langjährig versicherten Personen eine abschlagsfreie Altersrente ermöglichen wollen.

Sozialgericht Dortmund wies Klage der Rentnerin ab

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage der Rentnerin ab. Gemäß § 34 Abs. 4 SGB VI sei ein Wechsel in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte bei schon bestehenden Bewilligungen von Altersrenten mit Abschlägen ausgeschlossen.

 

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 12.06.2015 - S 61 R 108/15 -