Rentner können sich auf das Jahr 2021 freuen, denn es werden einige Änderungen bei der Rente in Kraft treten. Nicht nur, dass die Grundrente eingeführt wird, sondern es werden auch Änderungen bei anderen Rentenarten eintreten. Hier ein kurzer Überblick.
Einführung der Grundrente
Die Grundrente wird zum 01. Januar 2021 eingeführt. Dies bedeutet, dass vor allem Rentner mit einem geringen Einkommen davon profitieren werden. Im Prinzip stellt die Grundrente keine Rente im klassischen Sinne dar, sondern ist vielmehr ein gestaffelter Zuschlag, der zur eigentlichen Altersrente gezahlt wird. Die Altersrente wird sozusagen aufgestockt. Der Aufschlag soll durchschnittlich bei 80 Euro liegen, höchstens aber werden 400 Euro zur gesetzlichen Altersrente gezahlt. In Anspruch nehmen können die Grundrente alle Rentner, die mindestens 33 Jahre lang Rentenbeiträge gezahlt haben.
Mit 35 Jahren Beitragszahlungen soll der Rentenzuschlag in voller Höhe gezahlt werden. Insgesamt rechnet das Arbeitsministerium mit etwa 1,3 Millionen Rentnern, die Anspruch auf die Grundrente haben werden. Diese muss nicht beantragt werden, sondern wird automatisch in Betracht gezogen, sofern der Rentner anspruchsberechtigt ist. Die Grundrente wird dann gezahlt, wenn das Einkommen pro Monat nicht die Grenze von 1.250 Euro bei alleinstehenden und 1.950 Euro bei verheirateten Rentnern übersteigt. Einkünfte oberhalb der Bemessungsgrenze werden zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet.
Ab Mitte 2021 sollen die ersten Bescheide für Neurentner versandt werden. Bestandsrentner erhalten ihre Bescheide zu einem späteren Zeitpunkt, voraussichtlich bis Ende 2022. Wer Anspruch auf die Grundrente hat, soll die Beträge dann nachgezahlt bekommen.
Quelle: BMHS | » Gesetz zur Einführung der Grundrente
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rente steigt
Zum 01. Januar 2021 steigt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rente im Westen von 6.900 Euro auf 7.100 Euro und in Ostdeutschland von 6.450 Euro auf 6.700 Euro.
Anhebung der Freigrenzen bei der Betriebsrente
Die Freigrenzen für Sozialabgaben und Steuern bei der betrieblichen Renten richten sich nach der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rente. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen eine Steigerung der Freigrenzen zur Folge hat. Im Jahr 2021 werden demnach 284 Euro der monatlichen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge sozialabgabenfrei und 568 Euro steuerfrei sein.
Einkommenssteuern bei Rürup-Rente
Personen, die eine Rürup-Rente abgeschlossen haben, können Aufwendungen für diese von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. Dadurch müssen weniger Einkommenssteuern gezahlt werden. Die Beitragsbemessungsgrenze Diese steigt 2021 von 82.800 Euro (monatlich 6.900 Euro) auf 85.200 Euro (monatlich 7.100 Euro) in Westdeutschland und im Osten auf 80.400 Euro (monatlich 6700 Euro). Alleinstehende können demnach im Jahr 2021 25.787 Euro einzahlen, Verheiratete 51.574 Euro. Davon können 92 Prozent steuerlich abgesetzt werden.