Der Bundestag hat die neuen Regelungen zur Flexi-Rente am 21. Oktober 2016 als „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (Flexirentengesetz) beschlossen. Diese treten zum 01. Januar 2017 in Kraft. Das Hinzuverdienstrecht gilt ab 01. Juli 2017. 

Mit der neuen Flexi-Rente soll der Übergang in den Ruhestand flexibler und Beschäftigungsmöglichkeiten während der Rente effizienter und attraktiver gestaltet werden.

Regelungen zur Rentenversicherungsfreiheit

Für Vollrentner in einem Beschäftigungsverhältnis besteht ab dem 01. Januar 2017 erst dann eine Rentenversicherungsfreiheit, ab wann diese die Regelaltersgrenze erreicht haben. Um eine Rentenversicherungsfreiheit zu erhalten, muss gegenüber dem Arbeitgeber eine Erklärung diesbezüglich abgegeben werden. Die bereits in dem Kalenderjahr erworbenen Rentenanwartschaften werden dann im Folgejahr zum 01. Juli bei der Neuberechnung der Altersrente berücksichtigt. Dies wirkt sich in der Regel rentensteigernd aus. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze soll es dann die Möglichkeit geben, weiterzuarbeiten, was sich wiederum rentensteigernd auswirkt.

Beschäftigte, die eine vorzeitige Altersvollrente erhalten, werden ab 01. Januar 2017 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig. Beschäftigte, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs der Altersvollrente von der Rentenversicherung befreit waren, bleiben dies weiterhin. Diese Regelung gilt im Rahmen des Bestandschutzes.

Beschäftigte, die jedoch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten möchten, können beim Arbeitgeber einen Antrag stellen.

Alter für Sondereinzahlungen reduziert

Des Weiteren wird das Alter von 55 auf 50 Lebensjahre im Rahmen der Sonderzahlungen zum Ausgleich von Abschlägen reduziert. Diese Regelung wird ebenso zum 01. Juli 2017 in Kraft treten.

Wann kommt die neue Flexi-Rente?

Die neue Flexi-Rente tritt zum 01. Januar 2017 in Kraft. Die neuen Hinzuverdienstgrenzen gelten ab 01. Juli 2017.

Neue Hinzuverdienstgrenze

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro. Bis zum Erreichen dieser Grenze bleibt der Hinzuverdienst anrechnungsfrei. Die bisherige Grenze von 450 Euro pro Monat fällt weg. Dafür werden 40 Prozent des Verdienstes auf die Rente angerechnet, sofern der Verdienst über den Betrag von 450 Euro steigt.

Rentenzuschlag

Sollte ein Beschäftigter über das reguläre Rentenalter hinaus weiterarbeiten und keine Altersrente beziehen, so erhält dieser einen Rentenzuschlag in Höhe von 0,5 Prozent. Einen Zuschlag von 6 Prozent erhält derjenige Beschäftigte, der seinen Renteneintritt um ein ganzes Jahr aufschiebt. Die Rente erhöht sich zudem durch die weiter geleisteten Rentenbeiträge.

Rentner, die bereits eine Rente beziehen und trotzdem weiterarbeiten, müssen keine Rentenversicherungsbeiträge mehr leisten. Lediglich der Arbeitgeber muss seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung abführen, was aber nicht zum Anstieg der Rente führt.