Berechnen Sie mit dem Teilzeitrechner Ihr Gehalt bei reduzierter Arbeitszeit. Der Rechner gewährt eine erste Orientierung über das Gehalt bei Teilzeit. Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zur reduzierten Arbeitszeit und Brückenteilzeit.
Gehalt bei reduzierten Wochenstunden berechnen
Der nachfolgende Ausschnitt zeigt den Rechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für das Jahr 2020. Durch Anklicken des Bildes werden Sie zur Webseite des BMAS geleitet. Dort können Sie dann Ihre Daten in den Teilzeitrechner eingeben.
Anspruch auf Teilzeit
In der Regel hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Ein Arbeitgeber kann den Wunsch nach Teilzeit nicht ohne Weiteres ablehnen. Vielmehr muss er einen betrieblichen Grund darlegen können, in der Elternzeit sogar einen dringenden betrieblichen Grund. Der Anspruch auf Teilzeit besteht nicht nur während der Elternzeit oder einer Pflegezeit, sondern auch ohne derartige Gründe. Ein Arbeitnehmer kann also immer Teilzeit beantragen, sofern es sein Wunsch ist.
Voraussetzungen
Es müssen zwei Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilzeit vorliegen:
- Das Arbeitsverhältnis besteht bereits mindestens 6 Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG)
- Im Unternehmen sind mindestens 15 Beschäftigte tätig (§ 8 Abs. 7 TzBfG)
Beantragung von Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit muss schriftlich beim Arbeitgeber mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn angezeigt werden. Seit 01.01.2020 reicht es auch auch, eine E-Mail an den Arbeitgeber zu senden. Wichtig ist, dass in dem Schreiben folgende Informationen enthalten sind:
- Personalien des Arbeitnehmers wie Name und Vorname
- gewünschte Reduzierung der Wochenarbeitsstunden, Bsp: statt 40 h / Woche dann 25 h / Woche
- Beginn der Teilzeitarbeit
- Stundenverteilung, Bsp. statt täglich 8 h am Montag und Dienstag 8 h, die restlichen Tage 4 h oder Freitag frei
Musterschreiben für Teilzeitarbeit
Hier können Sie ein Muster für einen Antrag auf Teilzeit herunterladen und verwenden. Sie müssen nicht unbedingt einen Grund angeben, weshalb Sie in Teilzeit arbeiten möchten. Dieses ist eine freiwillige Angabe. Wichtig ist, dass Sie den Antrag mit Ihrem vollständigen Namen unterschreiben. Wenn möglich, geben Sie auch Ihre Personalnummer an, sofern Sie in einem größeren Unternehmen tätig sind.
Einverständnis des Arbeitgebers
Sofern der Arbeitgeber einverstanden ist, ist er verpflichtet, den Arbeitsvertrag dementsprechend anzupassen. Dazu muss nicht zwingend ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden, sondern es handelt sich vielmehr um eine Anpassung bzw. Änderung des Arbeitsvertrages, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschrieben werden muss.
Ablehnung des Teilzeitwunsches
Der Arbeitgeber kann den Wunsch nach Teilzeitarbeit auch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Eine Ablehnung muss spätestens schriftlich einen Monat vor dem Beginn der gewünschten Teilzeitarbeit beim Arbeitnehmer zugehen. Ansonsten tritt die gewünschte Teilzeitarbeit nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG ein.
Erneuter Antrag auf Teilzeit
Ein erneuter Antrag kann bei einer Ablehnung des Teilzeitwunsches oder aber auch erneuter Reduzierung der Wochenarbeitsstunden erst nach einer Frist von 2 Jahren gestellt werden (§ 8 Abs. 6 TzBfG).
Brückenteilzeit beantragen
Arbeitnehmer haben neben der klassischen Teilzeitarbeit auch die Möglichkeit, Brückenteilzeit zu beantragen. Diese Form der Teilzeitarbeit ermöglicht es Arbeitnehmern, nur für einen bestimmten Zeitraum die reguläre Arbeitszeit zu verringern, um danach gemäß § 9a TzBfG wieder die vorher vereinbarten Wochenarbeitsstunden aufzunehmen.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen auf Brückenteilzeit umfassen zwei Punkte:
- Das Arbeitsverhältnis muss mindestens 6 Monate bestehen (§ 9a Abs. 1 TzBfG)
- Das Unternehmen muss mindestens 45 Mitarbeiter beschäftigen (§ 9a Abs. 1 TzBfG)
Darauf sollten Sie achten
Bei der Brückenteilzeit sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Es muss schriftlich ein Antrag gestellt werden. E-Mail reicht auch aus.
- Der Zeitraum der reduzierten Arbeit muss mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre betragen
- Der Antrag muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn gestellt werden
- Der Arbeitgeber muss dem Antrag spätestens einen Monat vor Beginn ablehnen, ansonsten tritt die Brückenteilzeit in Kraft
- Nach Ablauf der Brückenteilzeit findet automatisch eine Rückkehr in das alte Arbeitsverhältnis statt
Ablehnung der Brückenteilzeit
Der Antrag auf Brückenteilzeit kann von dem Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Dazu gehört auch die Angabe, dass sich bereits die maximale Anzahl von Mitarbeitern in Brückenteilzeitarbeit befindet.
Musterschreiben für einen Antrag auf Brückenteilzeit
Das nachfolgende Musterschreiben für einen Antrag auf Brückenteilzeit können Sie herunterladen und verwenden. Bitte unterschreiben Sie es mit Ihrem Vor- und Zunamen und geben im besten Falle die Personalnummer an.
Reduzierung des Gehalts bei Teilzeit
Durch eine Teilzeitarbeit wird das Gehalt entsprechend der reduzierten Wochenarbeitsstunden minimiert. Dies macht sich natürlich finanziell bemerkbar, weshalb eine Teilzeitarbeit gut überlegt sein sollte.
Teilzeitrechner-Anwendung: Beispielrechnungen für Teilzeit
Allgemeine Angaben für die nachstehenden drei angenommenen Beispiele: Wohnhaft in Nordrhein-Westfalen, Angestellter, Allgemeiner Lohnsteuertarif, Steuerklasse IV, kinderlos, Kirchenzugehörigkeit gegeben, gesetzlich krankenversichert mit einem Zusatzbeitrag von 1,1 %. Die Beispiele wurden mit dem Teilzeitrechner des BMAS berechnet.
Rechenbeispiel 1: Beschäftigter in der Pflege im öffentlichen Dienst
Beispiel 1 | in EURO | Berechnung | Differenz |
Bisherige Arbeitszeit | 40 h / Woche | 25 h / Woche | - 15 h / Woche |
Bisheriges Gehalt Brutto | 2.300 | 1.437 | - 862,50 |
Lohnsteuerklasse IV | 240,16 | 52,83 | - 187,33 |
Solidartätszuschlag | 13,20 | 0,00 | - 13,20 |
Kirchensteuer | 21,61 | 4,75 | - 16,86 |
Krankenversicherung | 180,55 | 112,84 | - 67,71 |
Pflegeversicherung | 35,08 | 21,92 | - 13,16 |
Rentenversiccherung | 213,90 | 133,69 | - 80,21 |
Arbeitslosenversicherung | 27,60 | 17,25 | - 10,35 |
Abzüge | 732,10 | 343,28 | - 388,82 |
Nettogehalt | 1.567,90 | 1.094,22 | - 473,68 |
Nettostundenlohn | 9,01 | 10,06 | + 1,05 |
Rechenbeispiel 2: Lehrer im TV-L
Beispiel 2 |
in EURO | Berechnung | Differenz |
Bisherige Arbeitszeit | 39 h / Woche | 20 h / Woche | - 19 h / Woche |
Bisheriges Gehalt Brutto | 3.000 | 1.538,64 | - 1.461,54 |
Lohnsteuerklasse IV | 407,41 | 73,50 | - 333,91 |
Solidartätszuschlag | 22,40 | 0,00 | - 22,40 |
Kirchensteuer | 36,66 | 6,61 | - 30,05 |
Krankenversicherung | 235,50 | 120,77 | - 114,73 |
Pflegeversicherung | 45,75 | 23,46 | - 22,29 |
Rentenversiccherung | 279,00 | 143,08 | - 135,92 |
Arbeitslosenversicherung | 36,00 | 18,46 | - 17,54 |
Abzüge | 1.062,72 | 385,88 | - 676,84 |
Nettogehalt | 1.937,28 | 1.152,58 | - 784,70 |
Nettostundenlohn | 11,42 | 13,25 | + 1,83 |
Rechenbeispiel 3: Erzieher im TVöD
Beispiel 3 |
in EURO | Berechnung | Differenz |
Bisherige Arbeitszeit | 39 h / Woche | 30 h / Woche | - 9 h / Woche |
Bisheriges Gehalt Brutto | 2.600 | 2.000 | - 600,00 |
Lohnsteuerklasse IV | 309,75 | 173,83 | - 135,92 |
Solidartätszuschlag | 17,03 | 9,56 | - 7,47 |
Kirchensteuer | 27,87 | 15,64 | - 12,23 |
Krankenversicherung | 204,10 | 157,00 | - 47,10 |
Pflegeversicherung | 39,65 | 30,50 | - 9,15 |
Rentenversiccherung | 241,80 | 186,00 | - 55,80 |
Arbeitslosenversicherung | 31,20 | 24,00 | - 7,20 |
Abzüge | 871,40 | 596,53 | - 274,87 |
Nettogehalt | 1.728,60 | 1.403,47 | - 325,13 |
Nettostundenlohn | 10,19 | 10,75 | + 0,59 |
Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit
Der Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit ist nach der tatsächlichen Anzahl der Wochentage geregelt, an die der Arbeitnehmer im Unternehmen tätig ist. Dies bedeutet, dass bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in vielen Fällen ein Urlaub von 30 Tagen pro Jahr gewährt wird. Sollte nun eine Teilzeitarbeit vereinbart werden, so werden die Tage für eine Berechnung der Urlaubstage herangezogen, die während der Woche gearbeitet werden. Ein Teilzeitrechner ist für die Berechnung des Urlaubsanspruchs nicht nötig.
Beispiel: Im Arbeitsvertrag sind für eine 5-Tage-Woche 30 Tage Urlaub vereinbart.
Daraus ergeben sich folgende Konstellationen:
- bei einer 4-Tage-Woche: 24 Urlaubstage (30 x 4 / 5 = 24)
- bei einer 5-Tage-Woche mit verringerter Stundenanzahl: 30 Urlaubstage (30 x 5 / 5 = 30)
- bei einer 3-Tage-Woche: 18 Urlaubstage (30 x 3 / 5 = 18)
- bei einer 2-Tage-Woche: 12 Urlaubstage (30 x 2 / 5 = 12)