In Zeiten des Coronavirus schließen viele Unternehmen. Um Kündigungen zu entgehen, werden viele Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber in Kurzarbeit versetzt. Was dies bedeutet und wie viel Lohn sie erhalten, erklären wir nachfolgend.
Das Arbeit-von-morgen-Gesetz
Der erste Regierungsentwurf vom 10.03.2020 zum Arbeit-von-morgen-Gesetz sieht unter anderem vor, dass Unternehmen leichter an Kurzarbeitergeld kommen und keine Mitarbeiter in Krisenzeiten, wie die des Coronavirus, kündigen müssen. Das neue Gesetz soll voraussichtlich ab der ersten Aprilhälfte greifen. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Arbeit-von-morgen-Gesetz vom 10.03.2020
Die Bundesregierung hat nun beschlossen, dass Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2022 verlängert wird. Mehr Details dazu finden Sie in diesem Artikel: » Kurzarbeitergeld wird bis Ende 2022 verlängert
Wer kann Kurzarbeitergeld beantragen?
Kurzarbeitergeld können Arbeitgeber beantragen, wobei der Arbeitnehmer der Kurzarbeit zustimmen muss. Die Regelungen zur Kurzarbeit sind im Sozialgesetzbuch III verankert. Kurzarbeit kann dann angemeldet werden, wenn Arbeitsausfälle nicht mehr abgewendet werden können und das Unternehmen alles getan hat, um diese zu verhindern. Zudem ist Kurzarbeit an weitere vier Voraussetzungen geknüpft, die wie folgt wären:
- Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall entstanden sein.
- Das Unternehmen hat mindestens einen Beschäftigten vorzuweisen.
- Es dürfen vor der Kurzarbeit keine Kündigungen den entsprechenden Mitarbeitern ausgesprochen worden sein.
- Der Arbeitsausfall muss vom Arbeitgeber im laufenden Monat angezeigt werden, in dem ein Beginn der Kurzarbeit vorgesehen ist.
Grafik: Kurzarbeiter im Jahr im Durchschnitt
Was ändert sich durch das neue Gesetz beim Kurzarbeitergeld?
- Kurzarbeit können Unternehmen bereits rückwirkend zum 01. März 2020 nutzen, sofern nur 10 % der Mitarbeiter statt wie bisher ein Drittel der Beschäftigten arbeitsmäßig ausfallen.
- Die Arbeitszeitkonten müssen nicht mehr zum Ausgleich eingesetzt werden, sprich es müssen nun nicht mehr Überstunden und Zeitkonten vor Beantragung von Kurzarbeit eingesetzt werden.
- Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sollen Unternehmen von der Bundesagentur für Arbeit erstattet bekommen.
- Leiharbeiter können ebenfalls Kurzarbeitergeld erhalten.
Wie viel Lohn erhalten Beschäftigte bei Kurzarbeit?
Beschäftigte ohne Kinder erhalten 60 % ihres Gehalts für die Zeit, die durch die Kurzarbeit ausfällt. Arbeitnehmer, die mindestens 0,5 Kinder bei der Lohnsteuer eingetragen haben, erhalten 67 % ihres Nettolohns für die ausgefallene Arbeitszeit. Bei der Berechnung stehen entsprechende Listen zur Verfügung, die auch über den Rechnerischen Leistungssatz verfügen. Der Rechnerische Leistungssatz ist der, der ein pauschalisiertes Netteinkommen angibt.
Zur Berechnung wird dem Bruttoeinkommen als Soll-Entgelt je nach Steuerklasse und dem Status kinderlos oder mit Kind ein pauschalisiertes Nettoeinkommen zugeordnet. Dann wird das Ist-Einkommen brutto angegeben, jenes Gehalt, welches der Arbeitgeber durch Kurzarbeit zahlt. Auch hier wird ein Rechnerischer Leistungssatz zugeordnet. Die Differenz davon beträgt das Kurzarbeitergeld (Kug). |
Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
Kurzarbeitergeld kann längstens bis zu 12 Monate gezahlt werden.
Wie verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch?
Hierzu gibt es noch keine eindeutigen Regeln. Es ist jedoch möglich, dass der Arbeitgeber Urlaub anordnen kann, sofern die Urlaubstage nicht schon genehmigt worden sind. Urlaubstage können vom Arbeitgeber nicht einfach gestrichen werden.
Welche Regelungen treffen für Selbstständige und Freiberufler zu?
Freiberufler und Selbstständige erhalten kein Kurzarbeitergeld, da sie nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind.