In Nordrhein-Westfalen werden in der kommenden Woche die Schulen geschlossen. Dies gab vor wenigen Minuten die Landesregierung bekannt. Die Schulen sollen bis zu den Osterferien geschlossen bleiben. Was müssen Eltern im öffentlichen Dienst jetzt beachten?

Was müssen Eltern im öffentlichen Dienst jetzt beachten?

Ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz ist nicht erlaubt. Eltern müssen alle Anstrengungen unternehmen, die für sie auch zumutbar sind, um ihr oder ihre Kinder in Betreuung zu bringen. Sollten keine Betreuungsmöglichkeiten gefunden werden, so kann - je nach Alter des Kindes - auch eine bezahlte Freistellung erfolgen. Diese wird dann vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Beschäftigten angeordnet. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht zur bezahlten Freistellung verpflichtet, sofern sich dies nicht aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag ergibt. Vielmehr dürfen Eltern dann zwar entschuldigt zuhause bleiben, jedoch besteht kein Vergütungsanspruch! Um eine Vergütung zu gewährleisten, sollten Eltern mit dem Arbeitgeber nach einer geeigneten Lösung suchen.

Geeignete Lösungen könnten sein:

  • Home Office
  • Tele-Arbeit
  • bezahlte Freistellung
  • Abbau von Überstunden
  • Urlaubstage
  • Kinderbetreuung durch Nachbarn, Verwandte, Freunde

Wenn das eigene Kind erkrankt ist

Hier sieht die Lage schon anders aus. Eltern, deren Kinder erkrankt sind, haben einen Anspruch auf Weiterzahlung des Gehalts für bis zu zehn Tage, wenn sie zuhause bleiben.

Wie sieht die Lage der Coronavirus-Infizierten aktuell in den Bundesländern aus?

Infografik: Das Coronavirus in den Bundesländern | Statista

Quelle: statista; mehr Infografiken finden Sie bei Statista




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