Eine Außerordentliche Kündigung kommt dann zu Stande, wenn einer der Parteien das Beschäftigungsverhältnis aus wichtigem Grund wie unentschuldigte Versäumnistage, Diebstahl etc. nicht länger aufrechterhalten kann und eine Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Die Kündigung und der Grund für die Kündigung müssen spätestens innerhalb von zwei Wochen vom Kündigenden schriftlich mitgeteilt werden.
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