Gesetzentwurf der Bundesregierung
Novellierungen des Krankenversicherungsrechtes und Berufszulassungen im Öffentlichen Dienst des Gesundheitswesens in neuer Gesetzesentwurf hinsichtlich Änderungen im Krankenversicherungsrecht und anderen Vorschriften wie Berufszulassungen im Öffentlichen Dienst des Gesundheitswesens wurde von der Bundesregierung vorgelegt.
Die Änderungen beziehen sich auf eine Verlängerung der Einbeziehung privater Abrechnungsstellen im Gesundheitswesen, die bis zum 30. Juni 2010 befristet waren und nun um ein Jahr bis Mitte 2011 verlängert werden sollen. Gemeint sind unter anderem Abrechnungen für ambulante Notfallbehandlungen in Krankenhäusern (§ 120 Abs. 6 SGB V) und Leistungen bezüglich der Selektivverträge nach §§ 73b, 73c und 140a SGB V (§ 295 Abs. 1b Satz 5 bis 8 SGB V) sowie Regelungen der Berufszulassungen im Öffentlichen Dienst im Gesundheitswesen. Betroffen sind vornehmlich Ärzte, Zahnärzte, Hebammen und etwaige Berufe der Krankenpflege.
Eine Erteilung der Berufserlaubnis für Personen mit Ausbildungsnachweisen aus der Europäischen Union ist nicht gestattet. Drittstaatsdiplome, die nicht an dem Recht der Europäischen Union gebunden sind, können annerkannt werden und eine Berufserlaubnis kann nach vorheriger Prüfung erteilt werden. Ausbildungsnachweise, die in das EU-Recht kategorisiert werden und somit keine automatische Anerkennung bei der Prüfung erlangen, werden richtlinienkonform ausgestaltet.
Durch diese Änderungen, sogenannten Novellierungen, soll die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und die des Rates vom 7. September 2005 umgesetzt werden, die eine Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 v. 30. September 2005, S. 22, L 271 v. 16. Oktober 2007, S. 18) vorsieht. Um eine Beendigung des Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland zu erreichen, sind diese Änderungen zwingend notwendig.
Quelle: dipbt.bundestag.de
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