Beamte im sogenannten Sabbat-Modell haben Anspruch auf die volle Corona-Sonderzahlung. Das bestätigte am 30. Oktober 2023 das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 3 A 295/23.
Beamte müssen sich in Ansparphase befunden haben
Beamte, die sich im Sabbat-Modell, sprich in Teilzeit im Blockmodell am Stichtag 29.11.2021 in der Ansparphase befunden haben und aktiv im Dienst standen, erhalten die Corona-Sonderzahlung in ungeminderter Höhe. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 31.10.2023. Damit bestätigt das OLG NRW das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aus erster Instanz (VG Gelsenkirchen - 1 K 2557/22 -).
Grundschullehrerin arbeitet im Blockmodell
Hintergrund des Urteils war eine beamtete Grundschullehrerin aus Herne, die eine Teilzeitbeschäftigung von sieben Jahren im Blockmodell ab dem 01. August 2021 bewilligt bekommen hatte. Die ersten fünf Jahre arbeitet sie in der Ansparphase. In dieser Phase geht sie ihrer regulären Arbeitszeit nach, sprich 28 Wochenstunden. Sie erhält aber nur 20 Stunden vergütet. Die letzten beiden Jahre ist sie dann zuhause, erhält aber weiterhin ihre Besoldung von 20 Stunden.
Corona-Sonderzahlung zu gering ausgezahlt
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) zahlte ihr auf Grundlage ihrer Teilzeittätigkeit statt einer einmaligen Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro im März 2022 nur 928,59 Euro aus. Das LBV lehnte eine Nachzahlung von 371,41 Euro mit der Begründung ab, die Klägerin hätte sich am Stichtag des 29. November 2021 in Teilzeit befunden. Daher stünde ihr nur eine verminderte Corona-Sonderzahlung zu. Daraufhin legte die Beamtin Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein und gewann. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung legte Berufung ab, die jedoch erfolglos blieb.
Begründung des Urteils
Der 3. Senat begründet seine Enscheidung damit, dass die Grundschullehrerin zum Stichtag am 29. November 2021 ihren Dienst mit regulärem Beschäftigungsumfang verrichtet hatte. Ihr steht demnach die volle Corona-Sonderzahlung zu. Es ist nicht entscheidend, dass sich die Beamtin zum maßgeblichen Stichtag bereits in ihrer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell befunden habe. Diese Form der Teilzeit sei auch nicht als normale Teilzeit im Sinne des Corona-Sonderzahlungsgesetzes zu verstehen, die eine Reduzierung der Sonderzahlung rechtfertigen würde.
Gegen das Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen. Es kann jedoch dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden. Über diese entscheidet dann das Bundesverwaltungsgericht.