Einen Beamten zu beleidigen, kann teuer werden. Oder ist dies nur ein Mythos? Wo beginnt die Beamtenbeleidigung und was hat diese für Konsequenzen?
In den letzten 20 Jahren haben sich die Beleidigungsdelikte laut Statistiken des Bundeskriminalamtes quasi verdoppelt. Grund ist nicht etwa, dass die Manieren nachgelassen haben, vielmehr ist es der Fall, dass sich viele Beamte häufiger gegen Beamtenbeleidigungen wehren und vor Gericht ziehen.
Ein bekannter Fall, der Aufsehen sorgte, war der Fall Stefan Effenberg, der im Jahr 2003 zu einer Geldstrafe von 100.000 Euro verurteilt wurde, weil er einen Polizeibeamten bei einer Polizeikontrolle als „Arschloch“ betitelt hatte. Dieser Fall hat wahrscheinlich auch dazu beigetragen, dass sich in den Köpfen festgesetzt hat, eine Beamtenbeleidigung sei teuer.
Gelten andere Regelungen bei einer Beamtenbeleidigung?
Juristisch gesehen existiert keine Beamtenbeleidigung und sie stellt auch keinen besonderen Straftatbestand dar. Bei Beamtenbeleidigungen gelten die gleichen Normen und Regelungen wie für andere Personen auch, egal ob Krankenschwester, Lehrer oder Anwalt.
Unterschied zwischen „Beleidigung“, „üble Nachrede“ und „Verleumdung“
Im Gesetz werden verschiedene Beleidigungsdelikte aufgeführt. Entscheidend ist dabei, ob sich die Beleidigung auf eine nachprüfbare Aussage bezieht. Es kann zwischen einer Beleidigung (§ 185 StGB), einer üblen Nachrede (§ 186 StGB) und einer Verleumdung (§ 187 StGB) unterschieden werden.
Eine Beleidigung gemäß § 185 StGB ergibt sich dann, wenn die Aussage über die Person nicht überprüfbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Polizist als „Bulle“, als „Arschloch“ oder anderweitig betitelt wird. Ein Gericht kann eins solches Werturteil nicht nachprüfen.
Eine üble Nachrede laut § 186 StGB ergibt sich daraus, dass eine Behauptung aufgestellt wird, bei der im ersten Schritt ungewiss ist, ob diese wahr oder falsch ist, sich aber dann herausstellt, dass diese nicht nachweislich wahr ist. Ein Beispiel dafür kann eine Behauptung sein, dass ein Dienstherr sich von einem Beamten bestechen lässt.
Eine Verleumdung hingegen besteht gemäß § 187 StGB dann, wenn eine Person eine Behauptung ausstellt und ganz genau weiß, dass sie falsch ist.
Beamtenbeleidigung Strafe in Deutschland
Egal welches Beleidigungsdelikt vorliegt, es sind je nach Schwere der Beamtenbeleidigung, Strafen in Deutschland vorgesehen. Im schlimmsten Fall können Freiheitsstrafen von einem bei einer Beleidigung bis fünf Jahren bei einer Verleumdung verhängt werden. Häufig werden jedoch Geldstrafen verhängt.
Unterschied freie Meinungsäußerung und Beleidigung
In manchen Fällen ist es selbst für Gerichte schwierig zu prüfen, wann genau eine Beleidigung beginnt, denn es prallen zwei Grundrechte aufeinander:
1. das Recht auf eine freie Meinungsäußerung
2. die Persönlichkeitsrechte der kritisierten Person
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in mehreren Urteilen, dass die Auslegung der Meinungsfreiheit im Zweifel möglichst weit erfolgen soll. Dies bedeutet, dass die Äußerungen mit einem sachlichen Bezug noch als Meinungsfreiheit bewertet werden können. Ein Beispiel liefert hier die Aussage „durchgeknallter Staatsanwalt“, der noch als Meinungsfreiheit im Urteil AZ: 1 BvR 2272/04 bewertet wurde. Hier bezieht sich die Bewertung „durchgeknallt“ auf das Verhalten des Staatsanwaltes.
Sollte es jedoch keinen sachlichen Bezug zur Aussage geben, so handelt es sich um eine Schmähkritik, zu denen auch fast immer vulgäre Polizei-Beamtenbeleidigungen wie „Bulle“, „Arschloch“ und „Bullenschwein“ gehören, denn hier ist klar erkennbar, dass es sich um eine Herabstufung der Würde der betreffenden Person handelt. Auch Gesten, wie das Zeigen des Mittelfingers, können in die Kategorie der Beleidigungen gehören.
Besonderheiten der Beamtenbeleidigung
Es gibt bei der Beamtenbeleidigung auch eine Besonderheit, nämlich die, dass auch Dienstherren und Vorgesetzte einen Strafantrag für einen Beamten der beleidigt wurde, stellen dürfen. Im Regelfall ist es so, dass nur Personen, die beleidigt wurden, auch einen Strafantrag stellen können. Bei Beamten ist dies anders. Wenn ein Beamter im aktiven Dienst beleidigt wurde, kann auch der Vorgesetzte einen Strafantrag stellen.
Beamtenbeleidigung Strafe Liste: Kosten, Gebühren und Bußgelder
Die Kosten und Gebühren einer Beamtenbeleidigung richten sich vornehmlich nach den finanziellen Verhältnissen des Täters. Einen Katalog zur Beamtenbeleidigung gibt es nicht. Es wird sich vor allem an Gerichtsurteilen orientiert.
Die Beamtenbeleidigung Strafen können demnach gemäß vorhergegangener Gerichtsurteile wie folgt sein:
Beleidigung | Strafe | Beleidigung | Strafe |
Die Zunge herausstrecken | 150 € | "Du Holzkopf!" | 700 € |
"Du Mädchen!" zu einem Polizeibeamten | 200 € | Einen Vogel zeigen | 750 € |
"Bekloppter" | 200 € | "Bei dir piept's wohl!" | 750 € |
"Dumme Kuh" | 300 € | Scheibenwischer-Geste | 1.000 € |
"Leck mich doch!" | 300 € | Mittelfinger zeigen | 4.000 € |
"Du blödes Schwein" | 450 € | "Du Wichser" | 1.000 € |
"Hast du blödes Weib nichts Besseres zu tun?!" | 500 € | "Idiot" | 1.500 € |
"Was willst du, du Vogel?!" | 500 € | "Am liebsten würde ich jetzt Arschloch zu dir sagen!" | 1.600 € |
"Asozialer" | 550 € | "Schlampe" | 1.900 € |
"Dir hat wohl die Sonne das Gehirn verbrannt!" | 600 € | "Fieses Miststück" | 2.500 € |
Einen Polizisten duzen | 600 € | "Alte Sau" | 2.500 € |
Quelle: diverse Urteile
Keine Beamtenbeleidigungen
Keine Beamtenbeleidigung stellen zum Beispiel die Äußerungen "Das ist doch Korinthenkackerei!" (Amtsgericht Emmendingen, Urteil vom 08.07.2014
- 5 Cs 350 Js 30429/13 -) und "Wegelagerer" (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20.10.2004 - 1 St RR 153/04 -) dar.