Besoldung - Dienstbezüge und Anwärterbezüge
Beamte in Teilzeit erhalten geringere Dienstbezüge als Beamte in Vollzeit. Dies bedeutet, dass das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen, Anwärterbezüge und Auslandsdienstbezüge gemäß § 6 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz im gleichen Verhältnis gekürzt werden wie die Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Arbeitszeit umfasst. Davon unberührt bleibt das Kindergeld.
Familienpflegezeit und Vorschuss
Gemäß § 7 BBesG wird neben den Dienstbezügen, die in § 6 Abs. 1 BBesG verankert sind, ein Vorschuss während der Familienpflegezeit gewährt. Der Vorschuss wird in der Nachpflegephase mit den laufenden Dienstbezügen verrechnet. Er kann aber auch als Einmalzahlung zurückgezahlt werden.
Erfahrungsstufen
Die Entwicklung des Grundgehalts mit dessen Erfahrungsstufen orientiert sich seit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz 2009 an den Leistungen, der Qualifikation und der Dienstzeit des Beamten. Diese Regelungen treffen auch für Beamte in Teilzeit zu. Auch ihre Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung finden Berücksichtigung bei Höhergruppierungen.
Bezüge während des Urlaubs
Gemäß § 7 BBesG i. V. m. der Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung (BPflZV) werden die Bezüge von teilzeitbeschäftigten Beamten bei Inanspruchnahme eines Erholungsurlaubes, Sonderurlaubes, bei Dienstunfähigkeit und bei Vorliegen eines Beschäftigungsverbotes wegen Schwangerschaft in gleicher Höhe wie bei der Ausübung der Teilzeitbeschäftigung weitergezahlt.
Vermögenswirksame Leistungen
Die vermögenswirksamen Leistungen werden bei Beamten in Teilzeit entsprechend ihrer Arbeitszeit gezahlt. Für vollzeitbeschäftigte Beamte wird derzeit ein Betrag von 6,65 Euro gezahlt. Bei einer Teilzeitstelle verringert sich der Betrag dementsprechend.
Anrechnung der Teilzeit bei Anwärtern mit Bleibeverpflichtung
Bei Beamtenanwärtern, die eine Bleibeverpflichtung zu erfüllen haben und in Teilzeit tätig sind, zählen die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung für die Erfüllung der Bleibeverpflichtung. Zumeist handelt es sich um Anwärter im gehobenen Dienst, die sich nach ihrer Ausbildung zu einem Dienst von mindestens 5 Jahren verpflichtet haben, ohne vorab auszuscheiden.
Versorgung bei Beamten in Teilzeit
Wie bei vollbeschäftigten Beamten auch werden bei teilzeitbeschäftigten Beamten die vollen Dienstbezüge für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Bezüge zugrunde gelegt. Zudem werden die Zeiten der Teilzeit bei der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit verrechnet. Dies bedeutet, dass eine Beschäftigung in Teilzeit zu 50 Prozent 6 Monate ruhegehaltfähiger Dienstzeit entspricht.
Zuschläge zum Ruhegehalt bei Teilzeitbeschäftigung
Aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung kann der Höchstruhegehaltsatz von derzeit 71,75 Prozent nicht erreicht werden. Diese Lücke kann dann in gewissem Umfang durch monatliche Zuschläge zum Ruhegehalt ausgeglichen werden. Dabei darf die Höchstversorgung nicht überschritten werden. Diese ergibt sich aus dem Höchstruhegehaltssatz und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe.
Kinderbezogene Zuschläge werden nur dem Elternteil gewährt, dem auch die Kindererziehungszeiten zugewiesen wurden. Sollten beide Elternteile das Kind erzogen haben, so werden die Zeiten dem Elternteil zugesprochen, der das Kind überwiegend erzogen hat. Es ist jedoch auch möglich, eine Erklärung abzugeben, welchem Elternteil die Erziehungszeiten zugewiesen werden sollen. Die Erklärung muss allerdings von beiden Elternteilen ausgehen. Kinderbezogene Zuschläge werden nicht gezahlt, wenn die Kindererziehungszeiten bereits durch eine Renteninstanz oder eine Pflegeinstanz angerechnet werden.
Kindererziehungszuschlag
Beamte, die ein Kind nach dem 31. Dezember 1991 geboren haben, haben grundsätzlich Anspruch auf einen Kindererziehungszuschlag gemäß § 50a BeamtVG. Es werden Kindererziehungszeiten mit längstens 36 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes berücksichtigt. Sollten mehrere Kinder im Haushalt befindlich sein, so werden für die weiteren Kinder ebenfalls Kindererziehungszeiten mit längstens 36 Monaten berücksichtigt. Somit werden bei zwei Kindern sechs Jahre, bei drei Kindern neun Jahre und bei vier Kindern 12 Jahre berücksichtigt.
Die Höhe des Kindererziehungszuschlages richtet sich nach dem aktuellen Rentenwert bei Kindererziehungszeiten (§ 50a Abs. 4 BeamtVG). Dieser liegt derzeit bei dem 0,0833-Fachen des aktuellen Rentenwerts (§ 70 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch).
Demnach erhält ein Beamter für 36 Monate einen Kindererziehungszuschlag in Höhe von 89,03 Euro (36 Monate x 0,0833 x 29,69 € (Rentenwert West mit Stand Juli 2017)).
Kindererziehungsergänzungszuschlag
Ein Kindererziehungsergänzungszuschlag wird dann gewährt, wenn Kindererziehungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1991 vorliegen sowie in dieser Zeit ein weiteres Kind erzogen wurde, eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt wurde oder ein Dienst verrichtet wurde.
Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlages entspricht dem aktuellen 0,0278-fachen Rentenwert gemäß § 70 Abs. 3a Satz a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Voraussetzung dafür ist die gleichzeitige Erziehung zweier Kinder bis 10 Jahre.
Berechnungsgrundlage:
Rentenwert West Stand Juli 2017: 29,69 Euro
0,0278-facher Rentenwert West Stand Juli 2017: 0,83 Euro
Hälftiger Rentenwert West Stand Juli 2017: 14,85 Euro
Hälftiger 0,0278-facher Rentenwert West Stand Juli 2017: 0,41 Euro
Zeitraum: 12 Monate
Anzahl der Kinder: 2
Berechnung:
(Zeitraum x 0,0278 x Hälftiger Rentenwert West Stand Juli 2017) x Kinderanzahl = Kindererziehungsergänzungszuschlag
(12 x 0,0279 x 14,85 Euro) x 2 = 9,94 Euro
Kindererziehungsergänzungszuschlag zweier Kinder pro Jahr = 9,94 Euro
Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
Dem Beamten kann ein Pflegeergänzungszuschlag oder ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt werden, wenn der Beamte einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden pro Woche in seinen Häuslichkeiten pflegt und der Pflegebedürftige einen Leistungsanspruch aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. Die Pflegetätigkeiten dürfen nicht erwerbsmäßig sein.
Der Zeitraum der Kinderpflegezeit bestimmt sich durch den Tag der Geburt und endet mit dem Ablauf des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes.
Die Höhe des Pflegeergänzungszuschlags oder des Kinderpflegeergänzungszuschlags ist abhängig von den Voraussetzungen des jeweiligen Falls. Somit fließen beispielsweise bei der Berechnung des Zuschlags das Jahreseinkommen und die Pflegestufe mit ein.
Mindestversorgung bei Teilzeit
Die Mindestversorgung darf durch die Versorgungsbezüge nicht unterschritten werden. Teilzeitbeschäftigte Beamte, die nicht aufgrund einer Dienstunfähigkeit pensioniert wurden, erhalten nur dann ihr Ruhegehalt, wenn dieses allein wegen langer Freistellungszeiten unter der Mindestversorgung liegt. Grund dafür ist, dass Beamte in Teilzeit auf freiwilliger Basis ihre Arbeitszeiten minimiert haben.
Die Auswirkungen der freiwillig gewählten Teilzeit müssen jedoch im Einzelfall von der Pensionsregelungsbehörde betrachtet werden.
Beihilfe
Beamte in Teilzeit haben wie vollzeitbeschäftigte Beamte einen Anspruch auf den gleichen Umfang der Beihilfe.
Video: Beihilfe während Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis
Quelle: youtube-nocookie.com
Erholungsurlaub
Beamte in Teilzeit haben den gleichen Anspruch auf Urlaubstage wie vollzeitbeschäftigte Beamte, sofern sie einer 5-Tage-Arbeitswoche nachgehen. Sollten die Arbeitstage weniger oder mehr als 5 Arbeitstage pro Woche sein, so verringert oder erhöht sich dementsprechend der Urlaubsanspruch.
Mehrarbeit
Es gelten beim Ausgleich von Mehrarbeit die gleichen Regelungen wie bei Vollzeitbeschäftigten. Von Mehrarbeit spricht man, wenn mehr als fünf Stunden monatlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird, sofern der Dienstherr dies angeordnet und genehmigt hat. Bei Beamten in Teilzeit verringert sich die Stundenanzahl der Mehrarbeit entsprechend ihrer Teilzeitquote. Sollte somit eine Teilzeitquote von 50 Prozent vorliegen, so vermindert sich die Anzahl der Mehrarbeitsstunden auf 2,5 Stunden. Diese 2,5 Stunden gelten dann als Grenze für ausgleichspflichtige Mehrarbeit pro Monat. Die Mehrarbeit wird vorrangig durch Dienstbefreiung ausgeglichen. Es kann aber auch bei teilzeitbeschäftigten Beamten eine Mehrarbeitsvergütung erfolgen.
Laufbahn und Stufenzugehörigkeit
Beamte in Teilzeit, die auch weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit tätig sind, sind hinsichtlich der Zeiten für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, für Beförderungen und Aufstieg gegenüber den Vollzeitbeschäftigten nicht zu benachteiligen. Wichtig ist, dass die Teilzeitbeschäftigung hauptberuflich ausgeübt wird. Das Gleiche gilt für Beamte auf Probe.
Benachteiligungsverbot
Beamte in Teilzeit dürfen weder bei der Einstellung noch bei der beruflichen Weiterqualifizierung benachteiligt behandelt werden (§ 25 Satz 2 BBG und § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz). Eine differenzierte Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Beamten in Vollzeit ist nur dann möglich, wenn zwingende sachliche Gründe dies rechtfertigen. Für eine Höhergruppierung und eine Weiterqualifizierung ist ausschließlich auf die Leistung abzustellen.
Nebentätigkeiten
Beamte in Teilzeit dürfen einer Nebentätigkeit nachgehen, sofern diese dem für Vollzeitbeschäftigte zulässigen Umfang entspricht. Dies bedeutet, dass mehr als acht Stunden in der Woche nicht überschritten werden dürfen. Allenfalls droht ein Widerruf der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
Sollte eine Teilzeitbeschäftigung aufgrund familiärer Gründe, wie zum Beispiel die Pflege eines Kindes oder Angehörigen, ausgeübt werden, so darf eine Nebentätigkeit nur dann aufgenommen werden, wenn diese dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. Dies bedeutet, dass im Falle einer Kinderbetreuung diese auch weiterhin gewährleistet sein muss. Zudem sind freie zeitliche Kapazitäten vorrangig beim Dienstherrn einzubringen. Dies bedeutet, dass vorrangig der Teilzeitanteil erhöht wird, bevor eine Nebentätigkeit bei einem Dritten angefangen werden kann. Die gleichen Regelungen gelten auch bei einer Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses während der Elternzeit.