Was ist die Mütterrente?
Am 01.07.2014 ist das RV-Leistungsverbesserungsgesetz (Gesetz über Leistungsverbesserungen in der Gesetzlichen Rentenversicherung) vom 23.06.2014 in Kraft getreten. Bei der Mütterrente handelt es sich also um eine höhere Leistung der Rente, mit der Mütter und auch Väter für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, eine höhere Rentenzahlung erhalten.
Bitte beachten Sie: Die Mütterrente stellt keine gesonderte Rentenart dar. Es handelt sich hierbei tatsächlich nur um eine höhere Rentenleistung!
Wie ist das neue Recht der Mütterrente geregelt?
Die Kindererziehungszeit wird für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, um ein Jahr ausgeweitet. Demzufolge werden bei diesen Kindern zwei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Zumeist handelt es sich um Frauen, die eine Anrechnungszeit der Kindererziehung erhalten. Aber auch Väter können sich die Kindererziehungszeit anrechnen lassen, sofern ihnen die Kindererziehungszeit zugeordnet werden kann. Generell haben Neurentner (ab 01.07.2014) und auch Bestandsrentner Anspruch auf die Mütterrente.
Welche Mehrausgaben kommen auf den Gesetzgeber zu?
Die Mehrausgaben für die Mütterrente betragen im Zeitraum zwischen 2014 und 2017 etwa 24,3 Milliarden Euro. Bis zum Jahr 2030 sollen weitere 106 Milliarden Euro hinzukommen. Würden allen Müttern unabhängig vom Geburtsdatum ihres Kindes die Mütterrente für drei Jahre gewährt, so würden noch einmal rund 98 Milliarden Euro im Zeitraum zwischen 2018 und 2030 hinzukommen.
Erhalten auch Beamte Mütterrente?
Beamte erhalten keine Mütterrente. Der Grund liegt darin, dass Beamte bereits in einem anderen Versorgungssystem eine Leistung erhalten, sprich in diesem Falle die Pension. Demnach wurde die Mütterrente für Beamte im Sinne des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI vom Gesetzgeber ausgeschlossen, da Beamte keine Kindererziehungszeiten zugesprochen bekommen.
Könnten Beamte in Zukunft Mütterrente erhalten?
Beamten könnten dann eine Mütterrente erhalten, wenn diese Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Auch der erst kürzlich geforderte Wechsel der Beamten in die gesetzliche Krankenversicherung könnte einen Anspruch auf die Mütterrente hervorrufen.
Was spricht gegen eine Mütterrente für Beamte?
Da Beamte bereits versorgungstechnisch durch die Pension und den Familienzuschlag abgedeckt sind, können sie keine weiteren Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Um Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beziehen, sind Beitragszahlungen vom Versicherungsnehmer notwendig. In der Regel zahlen Beamte keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein, da sie privat versichert sind. Demnach können sie auch keine Mütterrente erhalten. Falls Beitragszahlungen geleistet worden sind und eine Rentenzahlung entstanden ist, so wird diese auf die Pension angerechnet, um eine Überversorgung auszuschließen.
Wichtige Urteile zur Mütterrente
SG Heilbronn, Urteil vom 18.02.2016 |
Kein Anspruch auf Mütterrente bei Pflegekind |
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2015 |
Mütterrente ist verfassungsgemäß |
SG Berlin, Urteil vom 29.06.2015 |
Keine Mütterrente durch behindertes Pflegekind |
SG Mainz, Urteil vom 14.03.2013 |
Kürzere Beitragszeit der Rente ist bei einem Kind, was vor 1992 geboren wurde, verfassungsgemäß |