Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage einer Mietminderung bei Schimmelbefall in Wohnungen befasst. Demnach hat der Mieter zwar das Recht, den Vermieter unter Druck zu setzen und auch die monatliche Miete einzubehalten. Das darf aber nicht über einen längeren, nicht benannten Zeitraum geschehen. Es dürfe auch nicht die komplette Miete einbehalten werden, so der Bundesgerichtshof.
Weiterhin sind die Besitzer von Immobilien gesetzlich verpflichtet, die Gebäude mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Mieter müssen einen solchen Einbau akzeptieren, auch wenn sie selbst bereits Rauchmelder besitzen. Der Bundesgerichtshof wies auch darauf hin, dass es sicherer ist, wenn Einbau und Wartung vom selben Verantwortlichen vorgenommen werden.
Bei einer Insolvenz des Verbrauchers ist dieser nicht unbedingt vor einer Mietkündigung geschützt. Wenn der Insolvenzverwalter angibt, dass das Mietverhältnis beim Insolvenzverfahren keine Berücksichtigung findet, ist laut Bundesgerichtshof eine Mietkündigung zulässig. Das trifft auch zu, wenn bereits Mietschulden vorlagen, als der Antrag auf Insolvenz gestellt worden ist.
(AZ: VIII ZR 19/14)