Der Grundsteuer kann als Rechtsgrundlage das Grundsteuergesetz von 1955, BGBl. 149/1955, idgF zugrunde gelegt werden.
Die Grundsteuer ist im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 igF eine Sachsteuer auf Grundbesitz in Deutschland. Sie wird von den zuständigen Gemeinden gemäß den bundesgesetzlichen Regelungen erhoben.
Das Finanzamt nimmt als Bemessungsbasis den festgestellten Grundsteuermessbetrag, der sich aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes errechnen lässt.
Arten der Grundsteuer
Es wird grundsätzlich zwischen zwei Arten der Grundsteuer unterschieden. Einerseits gibt es die Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Andererseits wird die Grundsteuer für Grundvermögen erhoben.
Gemäß dem Finanzausgleichsgesetz können die Gemeinden bei der Festsetzung der Steuer einen einheitlichen Hebesatz von bis zu 500 Prozent auf den Grundsteuermessbetrag anwenden.
Sofern die Grundsteuer 75 Euro im Jahr übersteigt, kann diese in vier Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November bezahlt werden. Grundsteuerbeträge bis zu 75 Euro werden auf einmal bis zum 15. Mai fällig.
Beispiel einer Berechnung der Grundsteuer
Grundsteuermessbetrag: 50 Euro
Hebesatz: 500 Prozent
50 x 500 % = 250 Euro
Grundsteuer pro Jahr: 250 Euro
Entrichtung der Grundsteuer: in vier Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
Mögliche Grundsteuerbefreiungen
Es kann zwischen dauernden Grundsteuerbefreiungen und zeitlich begrenzten Grundsteuerbefreiungen unterschieden werden. Bei den dauernden Grundsteuerbefreiungen handelt es sich um Befreiungen im Sinne der §§ 2 bis 8 des Grundsteuergesetzes. Dazu gehören zum Beispiel öffentliche Verkehrswege, fließende Gewässer und Grundstücke von Gebietskörperschaften aus dem öffentlichen Dienst. Ob eine dauernde Grundsteuerbefreiung vorliegt, muss das entsprechende Finanzamt feststellen.
Bei den zeitlich begrenzten Grundsteuerbefreiungen handelt es sich um Befreiungen, die von den Gemeinden für neu geschaffene und geförderte Wohnobjekte gewährt werden können. Es muss jedoch für eine zeitlich begrenzte Grundsteuerbefreiung ein Antrag beim Gemeindeamt gestellt werden.