Ab Januar 2024 werden für Immobilienbesitzer neue Regelungen gelten. Welche dies sind, erfahren Sie nachfolgend.

Neue Geldstrafen werden eingeführt

Dem Entwurf zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist zu entnehmen, dass die Bußgeldvorschriften in § 108 GEG angepasst und erweitert wurden. Ab 2024 soll für folgende im GEG neu verankerte Punkte ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro erhoben werden, wenn gegen sie verstoßen wird:

  • Für die Wärmepumpe soll eine Betriebsprüfung zur Pflicht werden (§ 60a GEG)
  • Bei Häusern mit mehr als sechs Wohnungen soll ein hydraulischer Abgleich des Heizungssystems verpflichtend werden (§ 60a GEG)
  • Es müssen Maßnahmen zur Optimierung durchgeführt werden (§ 60a GEG)

Neue Anforderungen an Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

Im GEG sind zudem neue Anforderungen an die Wärmedämmung für Rohrleitungen und Armaturen verankert. Diese gelten für bereits bestehende und auch neue Leitungssysteme sowie Armaturen. So sollen Rohre eine Isolierung für Heizwasser und Warmwasser haben, bei der die Oberflächentemperatur des Rohrs durchschnittlich nur noch 40 Grad Celsius beträgt. Rohre, die freiliegend sind, sind künftig nicht mehr gestattet. Sie müssen demnach eine Dämmung erhalten oder aber aus einem Material geschaffen sein, das eine niedrige Wärmeleitfähigkeit besitzt.

Dämmung auch für Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen 

Ebenso sollen Raumlufttechnik- und Klimakältesysteme künftig so isoliert werden müssen, dass die Oberflächentemperatur um das Rohr herum nur noch zehn Grad Celsius beträgt. Wie dick die Isolierschicht sein muss, ist in der Anlage 8 der §§ 69f GEG geregelt. Bisher noch nicht geregelt ist beispielsweise die Stelle, wo die Oberflächentemperatur gemessen wird. Immobilienbesitzer sollten daher 2024 einen Fachbetrieb um weitere Informationen bitten.

Einbau neuer Öl- und Gasheizungen ab 2024 verboten

Ab 2024 ist der Einbau von neuen Kohleöfen und Öl- sowie Gas-Konstanttemperaturkesseln und Heizsysteme verboten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Ist jedoch ein solches Heizsystem bereits vorhanden, so kann dieses bis zum 31.12.2044 weiterbetrieben werden. Neue Heizsysteme, die ab 2024 installiert werden, müssen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. 

Mieterhöhung durch Einbau von Wärmepumpen 

Wenn 2024 eine neue Wärmepumpe installiert wird, so hat der Vermieter das Recht, den Mietzins zu erhöhen (§ 71o GEG). Der Einbau einer Wärmepumpe fällt nämlich in den Bereich der Modernisierungsmaßnahmen. Allerdings gibt es auch hier bestimmte Voraussetzungen für Vermieter. Eine ist beispielsweise, dass die Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe über 2,5 liegen muss.