Gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofes können Absprachen zu Modernisierungsmaßnahmen zwischen Mieter und Vermieter, die an der Haustür getätigt wurden, nicht verbindlich sein. Mieter haben das Recht, die an der Haustür getroffene Modernisierungsvereinbarung mit dem Vermieter zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn der Vermieter in der Zwischenzeit bereits die Maßnahmen zur Modernisierung durchgeführt hat.
Mieterhöhung kann verweigert werden
Sollten bereits Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt worden sein, so kann der Mieter die vereinbarte Mieterhöhung verweigern und diese nicht zahlen. Der Vermieter hat wiederum das Recht, das gesetzlich zulässige Mieterhöhungsverfahren für die Zukunft einzuleiten, wie der Bundesgerichtshof entschied (Az.: VIII ZR 29/16).
Mieter widerrief Modernisierungsvereinbarung
Hintergrund des Urteils war ein Mieter, der die getroffene Modernisierungsvereinbarung mit dem Vermieter widerrief. Er einigte sich mit dem Vermieter, der den Mieter in dessen Wohnung aufgesucht hatte, auf eine Mieterhöhung von 60 Euro pro Monat. Es sollten alle Heizkörper ausgetauscht und eine neue Warmwasserinstallation eingebaut werden. Zwei Jahre lang zahlte der Mieter die Mieterhöhung, dann aber forderte er vom Vermieter diese in Höhe von 1.680 Euro wieder zurück. Zugleich widerrief er seine damals getätigte Modernisierungsvereinbarung mit dem Vermieter.
Rücktrittsrecht auch nach zwei Jahren noch möglich
Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter Recht. Mieter haben laut Gesetz ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen, wenn es sich um Haustürgeschäfte, Verträge oder Vereinbarungen zwischen „Tür und Angel“ handelt und wenn der Vermieter ein Unternehmer ist. Die Widerrufsfrist beginnt dann, wenn der Vermieter den Mieter umfassend über das Widerrufsrecht aufgeklärt hat. Da der Vermieter im vorliegenden Fall dies nicht vollzogen hat, kann der Mieter auch noch nach zwei Jahren die Vereinbarung widerrufen und die gezahlte Mieterhöhung zurückverlangen.