Private und auch juristische Personen müssen sich sehr häufig eines Rechtsanwalts bedienen, um das eigene Recht durchsetzen oder sich gegen bestimmte Anschuldigungen verteidigen zu können. Je nach Rechtsgebiet und Komplexität kann sich das Verfahren zeitlich und auch finanziell erheblich unterscheiden. So können Einsichten in Akten, Zeugengelder, Gerichtstermine und auch Gutachter sehr teuer werden. Gut, wer dann auf eine Rechtsschutzversicherung zurückgreifen kann.
Der Rechtsschutz übernimmt im Regelfall jegliche Verfahrensgelder und Anwaltskosten. Die Rechtsschutzversicherung gliedert sich in Bausteine. So gibt es für jeden Bereich einen Baustein. Ob Arbeitsschutz, Mieterschutz, Vermieterschutz oder Verkehrsschutz – der Rechtsschutz kann in fast jedem Bereich abgedeckt werden.
Allerdings ist die Rechtsschutzversicherung kein Muss. Viele in Deutschland lebende Personen haben keinen Rechtsschutz oder haben diesen bereits gekündigt. Die Gründe dafür können sein, dass die Beiträge zu hoch angepasst wurden, Bereiche abgedeckt wurden, die nicht benötigt wurden, die Selbstbeteiligung zu hoch angesetzt wurden oder es schlicht und ergreifend keine Wahl des Anwalts gab, was mit zu den Merkmalen des Rechtsschutzes zählt.
Übersicht: Gründe einer Kündigung
- Keine freie Wahl des Anwalts
- Zu hohe Selbstbeteiligung
- Zu viele Bereiche abgedeckt, die nicht benötigt werden
- Beitragsanpassungen durch den Versicherer
- Ablehnung der Fallbearbeitung durch den Versicherer
- Veränderung der Familienverhältnisse
- Gefahrenumstellung
Bei der Kündigung gibt es bestimmte Fristen und Formalitäten, die eingehalten werden müssen. Es ist zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung zu unterscheiden.
Die ordentliche Kündigung
Im Normalfall beträgt die Laufzeit ein Versicherungsjahr, wobei hier die Kündigungsfrist drei Monate beträgt. Sollte die Vertragsdauer kürzer als ein Jahr sein, so endet der Vertrag automatisch zum geregelten Vertragsende.
Solle eine Monatsrate nicht pünktlich bezahlt werden, so kann der Rechtsschutz den Versicherungsschutz kündigen, wenn dieser vorab den Schuldner eine Zahlungsfrist von zwei Wochen schriftlich eingeräumt hat. Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, so kann eine Kündigung seitens der Rechtsschutzversicherung ausgesprochen werden.
Die außerordentliche Kündigung
Neben den ordentlichen Kündigungsgründen existieren auch außerordentliche Gründe, die eine Kündigung rechtfertigen. Dazu zählen in bestimmten Fällen Sonderkündigungsrechte.
Eine Kündigung aufgrund von Sonderkündigungsrechten kann auch unterjährig vorgenommen werden. Dafür müssen folgende Kriterien eingehalten werden:
- Bei Erhöhung der Beiträge durch den Versicherer ohne den Leistungsumfang zu erweitern; Kündigungsfrist beträgt nach Kenntnisnahme des Versicherten ein Monat; Vertragsende ist dann frühestens der Zeitpunkt, an dem die Beitragsanpassung eintreten würde; ausgenommen ist die Versicherungssteuer, die nicht zum Sonderkündigungsrecht gehört
- Versicherungsfall: sollte es zu einem Rechtsfall kommen, kann der Versicherte kündigen, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsschutz die Leistung annimmt oder verweigert; im Falle einer Leistungsverweigerung beträgt die Kündigungsfrist ein Monat
- Risikoanpassung: Sollten sich die Gefahrenumstände während der Vertragslaufzeit ändern, kann der Versicherte den Rechtsschutz kündigen oder die Beiträge gemäß dem neuen Risiko anpassen. Sollte bei der Beitragsanpassung der Beitrag einen bestimmten Prozentsatz übersteigen, so kann der Versicherte die Rechtsschutzversicherung innerhalb einer Frist von einem Monat ordentlich kündigen
Kündigung eines Fünf-Jahres-Vertrages
Sollte der Versicherte einen Fünfjahresvertrag abgeschlossen haben, so kann er diesen gemäß dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im dritten Versicherungsjahr kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt dabei drei Monate. Kündigungsgrund kann eine familiäre Umstellung sein Dazu gehört zum Beispiel ein Single-Vertrag, der durch eine Heirat nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Auch günstigere Tarife bei anderen Versicherungen können als Grund gelten gemacht werden.