Familien erhalten rückwirkend zum 01.01.2015 mehr Geld. Da betrifft sowohl den Kinderfreibetrag als auch das Kindergeld. Doch mit wie viel mehr können Familien rechnen?
Der Kinderfreibetrag beträgt nun 7.152 Euro und steigt somit um 144 Euro. Beim Kindergeld erhalten alle Eltern 4 Euro mehr für ihr erstes und zweites Kind (188 Euro) sowie für ihr drittes Kind (194 Euro). Für jedes weitere Kind gibt es 219 Euro. Somit bekommen Eltern mit einem Kind 188 Euro, mit zwei Kindern 376 Euro und mit drei Kindern 570 Euro. Die Staffelung für kinderreiche Familien setzt sich wie folgt fort: vier Kinder=789 Euro, fünf Kinder=1.008 Euro und sechs Kinder=1.227 Euro.
Welche Kinder haben Anspruch auf Kindergeld?
Wie das Kind gezählt wird, richtet sich nach seinem Geburtsdatum und somit nach dem Alter. Das älteste Kind ist immer das erste. Ausnahmen gibt es aber auch. Ein Kind aus einer anderen Beziehung kann als sogenanntes Zählkind gelten und als erstes Kind angegeben werden, wenn es älter ist. Somit kann sich der Kindergeldanspruch erhöhen. Gezahlt wird das Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr. Ist das Kind in einer Berufsausbildung, kann sich der Anspruch bis zum 25. Lebensjahr verlängern.
Als Berufsausbildung zählt neben der klassischen Ausbildung auch ein Studium oder Praktikum. Wird ein bestimmtes Berufsziel angestrebt, dann zählt auch die betriebliche Ausbildung zur Berufsausbildung dazu. Sobald der Jugendliche jedoch eine Berufsausbildung abgelegt hat oder ein Studium abgeschlossen wurde, erlischt der Anspruch. Er erlischt auch, wenn regelmäßig gearbeitet wird und dabei über 450 Euro verdient werden.
Ausnahmen und Besonderheiten
Das Kindergeld wird auch gezahlt, wenn es sogenannte Zwangspausen innerhalb der Ausbildung gibt. Diese Pausen können entstehen, wenn der Jugendliche die Schule beendet hat, die Lehre oder das Studium noch nicht beginnen kann, weil der Ausbildungs- oder Semesterbeginn erst später starten. Das Kindergeld kann in solchen Fällen für vier Monate weitergezahlt werden. Entstehen Pausen, weil ein Jugendlicher trotz nachgewiesener Anstrengungen keinen Ausbildungsplatz erhält, wird auch weiter Kindergeld gezahlt.
Fair behandelt werden bei der Kindergeldregelung ebenfalls behinderte junge Erwachsene, die älter als 25. Jahre sind. Finden diese keinen Job, bleibt der Kindergeldanspruch bestehen. Und auch bei Freiwilligendiensten wird weiter gezahlt: Der internationale Freiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst zählen bei der Kindergeldberechnung wie eine Ausbildung. Der Anspruch auf Kindergeld bleibt erhalten. Nur beim freiwilligen Wehrdienst erlischt der Anspruch.
Kindergeld von 2011 bis 2016
* Die Auszahlung des neuen, erhöhten Kindergeldes beginnt im September 2015