Der Mindestunterhalt für Kinder steigt ab dem 1. August. Das regelt die Düsseldorfer Tabelle, in der die Unterhaltsverpflichtungen von getrennt lebenden Eltern geregelt sind. Der Mindestunterhalt des ersten Kindes bis zu seinem 7. Geburtstag beträgt nun 11,- Euro mehr, nämlich 328,- Euro im Monat. Mit dieser Regelung wird der neue Kinderfreibetrag berücksichtigt. Bereits ab 2016 ist somit eine weitere Erhöhung in Sicht, denn der steuerliche Kinderfreibetrag steigt auf 4.608 Euro.

Wonach richtet sich die Höhe des Unterhalts?

Für die Berechnung des Unterhalts wird das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen herangezogen. Zudem spielt das Alter des Kindes eine Rolle. Je älter das Kind und je höher der Verdienst desto höher ist der Betrag. In der Tabelle kann jeder ermitteln, welche Ansprüche geltend gemacht werden können bzw. welche Beträge man zahlen muss. Jedoch ist die Tabelle kein Gesetz, sondern wird von den Gerichten als Richtlinie benutzt.

Welche Rolle spielt das Kindergeld?

Auch das Kindergeld steigt. Es wird um 4 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2015 erhöht. Die neuen Sätze liegen dann bei monatlich 188,- Euro für das erste und zweite Kind sowie 194,- Euro für das dritte sowie 219,- Euro für jedes weitere Kind. Bei der Berechnung des Unterhalts wird das Kindergeld meist zur Hälfte angerechnet. Jedoch werden 2015 für die Unterhaltsberechnung noch die alten Beträge berücksichtigt.

Ein Rechenbeispiel für den Kindesunterhalt

Wenn einem Kind im Alter von 12 bis 14 Jahren 440,- Euro zustehen, dann müssen von dieser Summe noch einmal 94,- Euro, also die Hälfte des Kindergeldes, abgezogen werden. Der Kindesunterhalt beträgt also 346,- Euro. Wer über 5.101 Euro im Monat verdient, unterliegt nicht dem Düsseldorfer Regelwerk. Hier wird der Unterhalt nach dem Einzelfall ermittelt.

Unterhalt für volljährige Kinder?

Wer über 18 ist und seine Ausbildung beendet hat bzw. nicht studiert, erhält nur in Ausnahmen Unterhalt. Für volljährige Kinder zahlt man nur, wenn sie in der Ausbildung sind. Unterhaltszahlungen sind aber ebenfalls zu entrichten, wenn das Kind dauerhaft erkrankt oder durch eine Behinderung eine Erwerbsunfähigkeit eintritt. In diesem Fall kann das Kind seinen Lebensbedarf nicht mehr aus eigenem Einkommen bestreiten und muss deswegen unterstützt werden.

Ausbildung kostet – was Eltern zahlen müssen

Eltern sind für eine angemessene Berufsausbildung ihrer Kinder verantwortlich. Diese sollte den Neigungen und Begabungen des Nachwuchses entsprechen, muss aber auch bezahlbar sein. Kurzum: Die Ausbildung eines Kindes muss man sich auch leisen können. Aber auch das Kind hat in diesem Zusammenhang Pflichten: Es muss die Ausbildung in einem vertretbaren Zeitraum absolvieren. Andernfalls kann der Unterhaltsanspruch gestoppt werden.

Kein Geld vom Unterhaltspflichtigen – Was nun?

Mit einem Unterhaltsvorschuss springt der Staat ein, sollte der Unterhaltsberechtigte kein Geld erhalten. Das Geld gibt es aber nur für Kinder bis zum Ende des elften Lebensjahres. Auch die Dauer der Leistung ist beschränkt auf sechs Jahre. Pech für den Unterhaltspflichtigen: Sobald er wieder zahlungsfähig ist, fordert der Staat das Geld zurück.

RotAnbei die Aktuelle Düsseldorfer tabelle ab 1 August 2015 Pdf Button

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Tabelle Unterhalt