Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Arbeitgeber kann laut Gesetz jeden Monat, in dem sich der Arbeitnehmer in der Elternzeit befindet, den Erholungsurlaub um ein Zwölftel kürzen. Dies bedeutet, dass dem Arbeitnehmer kein Erholungsurlaub in der Zeit zusteht, in der er die Elternzeit in Anspruch nimmt.
Sofern eine Kündigung des Arbeitnehmers vorliegt, so dürfen die Ansprüche auf Erholungsurlaub nach der Zeit der Kündigung nicht gekürzt werden, auch wenn sich der Arbeitnehmer noch in der Elternzeit befinden sollte. Generell gehört der Urlaubsanspruch zum Vermögen des Arbeitnehmers. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht.
Verspätete Kürzung des Urlaubsanspruchs nicht rechtens
Hintergund des Urteils war eine Ergotherapeutin, die seit April 2007 in einem Seniorenheim zu einem Bruttoverdienst von 2.000 Euro beschäftigt war. Sie arbeitete in der Woche fünf Tage. Daraus ergab sich ein Urlaubsanspruch von 36 Tagen im Kalenderjahr. Die Ergotherapeutin gebar im Dezember 2010 einen Sohn und befand sich anschließend von Mitte Februar 2011 bis zum 15. Mai 2012 in der Elternzeit. Der 15. Mai 2012 war auch gleichzeitig der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitnehmerin verlangte nun die Abrechnung und Abgeltung ihrer Ansprüche auf Urlaub aus den Jahren 2010 bis 2012. Der Arbeitgeber weigerte sich, da er ihr aufgrund der Elternzeit den Urlaubsanspruch im September 2012 gekürzt hatte.
Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten der Ergotherapeutin. Der Arbeitgeber sei nicht befugt nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Urlaubsanspruch für die Zeit, in der sich die Arbeitnehmerin in Elternzeit befand, zu kürzen. Das Gericht erklärte, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub ein reiner Geldanspruch sei und demnach zum Vermögen des Arbeitnehmers gehört. Eine Wegnahme des Urlaubsanspruchs im Nachhinein sei somit nicht mehr möglich. Eine Kürzung sei nur möglich, wenn sich der Arbeitnehmer noch im Arbeitsverhältnis befindet und der Anspruch auf Erholungsurlaub besteht.
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