Scheidungskosten, die im Jahr 2013 angefallen sind, können nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen beim Finanzamt steuerlich abgesetzt werden. Dies entschied das Finanzgericht in Niedersachsen.

Grundlage des Urteils bilden Daten des Statistischen Bundesamtes

Wie das Finanzgericht in Niedersachsen entschied, stellt eine Scheidung im Jahr 2013 kein außergewöhnliches Ereignis dar. Als Grundlage für das Urteil wurden Daten vom Statistischen Bundesamt (destatis) verglichen. Laut der Erhebungen wurden im Jahr 2013 380.000 Eheschließungen vollzogen. Hingegen dessen wurden etwa 190.000 Scheidungen ausgesprochen. Die Scheidungsquote ist demnach auf 50 Prozent anzusetzen, wenn man die Quote der Ehescheidungen gegenüberstellt.

Scheidungskosten nicht mehr abzugsfähig

Das Niedersächsische Finanzgericht teilte zudem mit, dass Scheidungskosten generell nicht mehr als Prozesskosten ab dem Jahr 2013 abzugsfähig sind (siehe auch 13. November 2014, Az. 2 K 1399/14). Dies sei in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz geregelt. Durch diesen Rechtsspruch ist das Finanzgericht in Niedersachsen von den Entscheidungen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 und vom Finanzgericht Münster vom 21. November 2014 abgewichen.

Quelle: kostenlose-urteile.de

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