Gemäß dem Verwaltungsgericht Stuttgart kann eine Tagesmutter mit Hilfe von Angestellten keine Großtagespflegestelle unterhalten. Das Kind sei ihr persönlich zugeordnet und darf nicht an Angestellten zur Betreuung weitergereicht werden.

Tagesmutter wollte Angestellte zur Betreuung beschäftigen

Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts war eine Tagesmutter, die eine Qualifizierung in der Kindertagespflege vorweisen konnte und in einer Großtagespflegestelle in Stuttgart tätig war. Sie beauftragte das Gericht festzustellen, ob sie gemäß § 43 Sozialgesetzbuch VIII berechtigt ist, mit Hilfe weiterer pädagogischer Fachkräfte eine Großtagespflege durchzuführen, wobei diese als Angestellte bei ihr beschäftigt wären. Die Landeshauptstadt Stuttgart beantragte beim Gericht indes eine Ablehnung der Klage.

Tagespflege geht mit Weisungsrechten einher

Das Gericht entschied zu Gunsten der Hauptstadt. Die Klage wurde abgelehnt mit der Begründung, dass gemäß den gesetzlichen Regelungen des Sozialgesetzbuches VIII und des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG ) eine Tagespflege mit Weisungsrechten einhergeht. Dies bedeutet, dass das entsprechende Kind nicht an eine andere Person zur Betreuung weitergereicht werden darf, da es der Tagesmutter unterstellt ist.

Eine Berufung wurde vom Stuttgarter Verwaltungsgericht zugelassen.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 05.11.2014 - 7 K 459/13 –

 

Quelle: kostenlose-urteile.de