Wenn ein Ehepartner Ehebruch begang und es demzufolge zu einer Trennung kam, kann der betrogene Ehepartner von den Unterhaltspflichten freigesprochen werden, sofern das Gericht in dem ehebrecherischen Verhalten des Ehepartners einen schwerwiegenden Grund für das Freisprechen der Unterhaltspflicht sieht. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 19. Juli 2011 (AZ: 13 UF 3/11).
Hintergrund für das Urteil war ein Ehepartner, der wegen seines Berufes als Kraftfahrer länger von zu Hause weg war. Das Ehepaar nahm bei sich einen langjährigen Freund auf, der in einer Notlage steckte. Da der Ehemann länger aus dem Haus war, kam es zu einem Verhältnis zwischen der Ehefrau und dem langjährigen Freund. Das Verhältnis hatte eine Dauer von etlichen Monaten. Als der Ehemann dies bemerkte, trennte er sich von seiner Frau. Die Frau verlangte Trennungsunterhalt von ihm, was er jedoch aufgrund des Ehebruchs nicht zahlen wollte. Demzufolge zogen beide vor Gericht. Das Gericht sprach den betrogenen Mann von jeglichen Unterhaltspflichten frei, da die Frau das Vertrauen in einer besonders schwerwiegenden Art und Weise verletzt hatte. Eine Zahlung von Unterhalt an die Frau sei demzufolge eher eine Anmaßung für den Mann als eine Gerechtigkeit, wie das Gericht mitteilte. Somit entschied es sich gegen eine Verpflichtung zum Unterhalt.
Um vom Unterhalt frei gesprochen zu werden, bedarf es jedoch eine Prüfung des entsprechenden Falles. Nicht jeder Fall kann pauschalisiert mit einer Freisprechung vom Unterhalt einhergehen. Betroffene sollten demzufolge stets die Gerichte prüfen lassen, ob eine Freisprechung in ihrem Falle überhaupt möglich ist.
Quelle: isuv-online.de