Gemäß dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel können Eltern von Zwillingen doppeltes Elterngeld erhalten, sofern beide Elternteile berufstätig sind (Az: B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R). Hintergrund des Urteils war ein Elternpaar, welches nach der Geburt im Jahre 2007 zur gleichen Zeit Elternzeit nehmen wollte.
Die Mutter hatte zwölf Monate Elterngeld für die Tochter und weitere zwei Monate für den Sohn beantragt. Der Vater wiederum hatte zwölf Monate für den Sohn und weitere zwei Monate für die Tochter an Elterngeld beantragt. Die zuständige Behörde bewilligte zunächst 14 Monate für beide Kinder und beide Eltern zusammen. Jedoch gäbe es hier gemäß dem Bundessozialgericht für jedes Kind 14 Monate Elternzeit.
Grundsätzlich ist es gesetzlich so geregelt, dass ein Elternteil bis zu zwölf Monate Elterngeld erhalten kann. Das andere Elternteil kann anschließend weitere zwei Monate Elterngeld erhalten.Während dieser Zeit verpflichtet sich der Staat 67 Prozent des Einkommens zu zahlen, jedoch höchstens 1.800 Euro pro Monat. Bei der Geburt von mehreren Kindern zahlt der Staat zusätzlich 300 Euro pro Kind.
Inwieweit Eltern Anspruch auf Elterngeld bei Zwillingen haben, ist bis dato im Gesetz nicht konkret verankert. Fakt ist, dass Elterngeld bei jedem Kind gezahlt wird, auch bei Mehrlingsgeburten, wie das BSG mitteilte.
Demzufolge steht dem Elternpaar der Zwillinge der Zuschlag für Mehrlingsgeburten zu. Diesem hatte das Landessozialgericht Bayern nicht sofort zugestanden, jedoch teilten die höchsten deutschen Sozialrichter in ihrer Entscheidung mit, dass dieser Anspruch den Elterngeldanspruch nicht verdrängen würde.
Im Jahre 2011 gab es laut dem Statistischen Bundesamt bundesweit etwa 11.000 Mehrlingsgeburten, wobei hier 98 Prozent Zwillinge zur Welt gebracht wurden. Sofern beide Eltern berufstätig sind, können sie das doppelte Elterngeld in Anspruch nehmen. Sollte die Mutter im Mutterschutz sein, so könne nur sie in dieser Zeit Elterngeld beanspruchen. Somit wurden dem Mann dieses Falls lediglich elf statt 14 Monate Elterngeld zugesprochen. Die drei fehlenden Monate wurden der Mutter zugestanden, da diese sich in dieser Zeit im Mutterschutz befand.
Quelle: welt.de