Beim Ehegattenunterhalt handelt es sich im Grunde um den Trennungsunterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt, der auch als Geschiedenenunterhalt bezeichnet wird. Dabei entsteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt dann, wenn das Ehepaar getrennt lebt und die Scheidung noch nicht ordnungsgemäß und rechtskräftig vollzogen ist.
Wichtige weiterführende Informationen
Der Geschiedenenunterhalt - Anspruch auf Unterhalt ab Scheidung
Demzufolge entsteht der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, dem Geschiedenenunterhalt, ab dem Zeitpunkt der Scheidung. Allerdings soll dieser die Ausnahme nach dem Willen des Gesetzgebers darstellen. Spätestens nach der Scheidung werden wesentlich strengere Anforderungen an die geschiedenen Eheleute gestellt. Vor allem obliegt ihnen die Ausübung einer entsprechend angemessenen Tätigkeit.
Zudem greifen in einigen Fällen Regelungen zur Begrenzung des Anspruchs auf Unterhalt oder auch zu dessen Verwirkung. Der Unterhaltsanspruch für einen nichtehelichen Elternteil ist in der Regel allenfalls im Rahmen des Betreuungsrechts zu leisten, wenn gemeinsame Kinder aus der Ehe entstanden sind.
Trennungsunterhalt - Unterhalt vor rechtmäßiger Scheidung
Die ökonomische Basis der Lebensführung der Eheleute endet mit der Trennung. Aus diesem Gedanken heraus, der trotzdem noch bestehenden ehelichen Bindung, wird dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten ein Unterhaltsanspruch vom Gesetzgeber gewährt. Dabei besteht der Unterhaltsanspruch unabhängig von den Gründen der Trennung. Selbstverständlich gehört zu den Voraussetzungen des Anspruchs die Trennung der Eheleute. Dass die Trennung auch innerhalb einer ehelichen Wohnung geschehen kann, ergibt sich aus § 1567 BGB. Ebenso gehören zu den Voraussetzungen die allgemeinen Anforderungen, wie zum Beispiel Bedürftigkeit, Bedarf und Leistungsfähigkeit.
Bedarf getrennt lebender Unterhaltsbedürftiger
Grundsätzlich orientiert sich der Bedarf des getrennt lebenden Unterhaltsbedürftigen nach den Ehelebensverhältnissen. Sollte es sich um gut situierte Eheleute handeln, wird dementsprechend auch der Anspruch auf Unterhalt entsprechend höher ausfallen. Das Gleiche gilt im umgekehrten Fall. Im Gegensatz zum Geschiedenenunterhalt besteht beim Trennungsunterhalt hinsichtlich des Bedarfs die Eigenheit, dass die ehelichen Lebensverhältnisse, und zwar mit Ausnahme der Trennungssituation weiter fortbestehen und nicht etwa ein Endzeitpunkt für die Entwicklung der Ehelebensverhältnisse gesetzt wird, wie beim Geschiedenenunterhalt. Aus diesem Grund tritt auch keine Änderung in der Krankenversicherung der Ehefrau ein, wenn sie über den Ehemann krankenversichert ist. Erst wenn die Scheidung rechtskräftig vollzogen ist, muss sich die Ehefrau selbst krankenversichern. Das Gleiche gilt auch für die Kosten einer entsprechenden Altersversorgung. Die getrennt lebenden Eheleute partizipieren, solange die Ehe nicht geschieden ist, wechselseitig an den bestehenden Altersversorgungen.
Ehegattenunterhalt: Berechnung, Höhe und Selbstbehalt
Solange es sich bei dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten um einen Alleinverdiener handelt, richtet sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs nach dem Erwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen. Dem getrenntlebenden Ehegatten steht von dessen Einkommen ein 3/7-tel Anteil des Nettoeinkommens zu. In dem Fall, dass beide Erwerbseinkommen erhalten, steht dem Unterhaltsbedürftigen der Anteil in gleicher Höhe, aber vom Differenzeinkommen zu. Wird Unterhalt an vorhandene Kinder geleistet, so richtet sich die Höhe nach der Düsseldorfer Tabelle.
Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ist nach Abzug des Unterhaltsbetrages gewahrt. Dabei beträgt der Selbstbehalt nach Maßgabe der im Jahr 2008 in Kraft getretenen sogenannten Düsseldorfer Tabelle gegenüber dem getrennt oder geschiedenen Berechtigten 1.000 Euro im Monat. Dies ist unabhängig davon, ob der unterhaltspflichtige Ehegatten erwerbstätig ist oder auch nicht. Sollte allerdings der Selbstbehalt nicht entsprechend gewahrt werden, ist eine Mangelfallberechnung vorzunehmen. Dies bedeutet, dass der Betrag, der über dem Selbstbehalt liegt, anteilig auf die Unterhaltsberechtigten verteilt wird. Zu beachten ist, dass zuerst der Unterhalt des Kindes in voller Höhe zu leisten ist.
In Bezug auf das Unterhaltsrecht haben sich durch die Gesetzesnovelle (1. Januar 2008) keine wesentlichen Änderungen im Hinblick auf den Trennungsunterhalt ergeben, anders hingegen bei dem sogenannten Geschiedenenunterhalt.
Unterhalt nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
Für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten die gleichen unterhaltsrechtlichen Regelungen beim Ehegattenunterhalt.
Der Betreuungsunterhalt - Unterhalt für die Betreuung von Minderjährigen
Gemäß § 1570 BGB können Eltern unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder alleinstehend, einen Betreuungsunterhalt für die Betreuung ihrer Kinder bis zum dritten Lebensjahr einfordern. Betreuungsunterhalt kann neben dem Kindesunterhalt gewährt werden.