Zum 1. Januar 2018 wird der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder in der Düsseldorfer Tabelle angehoben, wie der Gesetzgeber in der „Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 28. September 2017 entschied. Danach wird der Mindestunterhalt ab dem 01. Januar 2018 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 348 Euro betragen. Bisher waren es 342 Euro. Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres erhalten künftig 399 Euro statt bisher 393 Euro. Kindern vom 13. Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr stehen 467 Euro statt bisher 460 Euro zu.
Erhöhung der Bedarfssätze
Zudem werden die Bedarfssätze erhöht. Somit ergeben sich folgende Anhebungen:
- 5 % in der 2. bis 5. Einkommensgruppe
- 8 % in der 6. bis 10. Einkommensgruppe
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben unverändert.
Anhebung des Kindergeldes
Wie bisher wird auch 2018 das Kindergeld gemäß § 1612 b BGB auf den Bedarf angerechnet. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld zu 50 Prozent und bei volljährigen Kindern zu 100 Prozent auf den Barunterhalt angerechnet.
Das Kindergeld wird zum 01. Januar 2018 wie folgt angehoben:
- 194 Euro für das 1. und 2. Kind
- 200 Euro für das 3. Kind
- 225 Euro ab dem 4. Kind
Erhöhung der Einkommensgruppen
Erstmals seit 2008 erfolgt auch eine Anhebung der Einkommensgruppen. Demnach wird die Düsseldorfer Tabelle ab dem 01. Januar 2018 statt wie bisher mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.500 Euro mit 1.900 Euro beginnen und mit 5.500 Euro statt wie bisher 5.100 Euro enden.
Bedarfskontrollbedarf steigt
Zudem wird der Bedarfskontrollbetrag angehoben. Dieser soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten. Zum 01. Januar 2018 entspricht demnach der Bedarfskontrollbetrag in der ersten Einkommensgruppe dem notwendigen Selbstbehalt. In der zweiten Einkommensgruppe wird dieser von bisher 1.180,00 Euro auf 1.300,00 Euro angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen erfolgen weitere Anhebungen um jeweils 100 Euro.
Der Mehrbedarf zwecks Ausbildung steigt von 90 auf 100 Euro. Der Rest der Düsseldorfer Tabelle bleibt gegenüber 2017 unverändert.
Eine nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle soll voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen.
Weiterführende Informationen
Düsseldorfer Tabelle 2018
Quelle: OLG Düsseldorf