Gemäß dem Bundesfinanzhof hat eine geschiedene Mutter, dessen Kind mit bei ihr im Haushalt lebt und die beiden im EU-Ausland leben, Anspruch auf Kindergeld für ihr Kind. Der Vater, der in Deutschland lebt, muss sich nicht zwingend kindergeldberechtigt sein.

Hintergrund für die Entscheidung ist ein in Deutschland lebender deutscher Staatsangehöriger, der für seinen Sohn Kindergeld beantragt hat. Der Sohn hingegen lebt jedoch bei seiner polnischstämmigen Mutter in Polen. Die Familienkasse entschied zugunsten der Mutter, da sie kindergeldberechtigt sei, auch wenn sie im EU-Ausland lebt. Der Vater legte daraufhin Klage ein.

Wohnsitzfiktion führt zur Gewährung von Kindergeld

Die Richter entschieden auf Grundlage der unionsrechtlichen Vereinheitlichung der nationalen Regelungen zur sozialen Sicherheit (Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der ab dem 1. Mai 2010 geltenden VO Nr. 987/2009). Danach ist eine Familie im Rahmen von grenzüberschreitenden Sachverhalten und bei Ansprüchen auf Familienleistungen so zu behandeln, als sei sie in dem Mitgliedsstaat wohnhaft, in dem die Leistung für die Familie beansprucht wird. Dies wird als Wohnsitzfiktion bezeichnet.

Bei der Wohnsitzfiktion ist es ebenso unerheblich, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Trotz der Scheidung der Eltern hat die Mutter des Kindes Anspruch auf Kindergeld, da sie zur Familienangehörigen des Kindes zählt. Demnach gilt die Mutter zusammen mit dem Sohn als in Deutschland lebend. Dadurch hat sie auch Anspruch auf Kindergeld, da sie das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen hat. In Deutschland hat dasjenige Elternteil Anspruch auf Kindergeld, welches das Kind vorrangig in dessen Haushalt aufgenommen hat. Da dies die Mutter getan hat, ist sie auch kindergeldberechtigt.

EuGH bejaht Kindergeldanspruch für die polnische Mutter

Der Bundesfinanzhof ersuchte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Vorabentscheidung, da er sich unsicher war, ob das Unionsrecht tatsächlich eine Wohnsitzfiktion in diesem Zusammenhang beabsichtigte. Der EuGH entschied, dass sich die Anspruchsberechtigten bei einer Wohnsitzfiktion ändern können. Demnach kann es vorkommen, dass ein in Deutschland lebender Elternteil nicht anspruchsberechtigt ist, jedoch der im EU-Ausland lebende Elternteil Kindergeld beziehen kann (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, Az. C-378/14). Dem steht auch nicht entgegen, dass der im EU-Ausland lebende Elternteil keinen Antrag auf Gewährung von Kindergeld gestellt hat.

Bundesfinanzhof folgte Urteil des EuGH

Der Bundesfinanzhof entschied, dem Urteil des EuGH zu folgen. Demnach wurde die Klage des Vaters abgewiesen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.02.2016 - III R 17/13 -

Siehe auch:

RotKindergeld Merkblatt