Gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04. Dezember 2014 (BVerwG 8 B 66.14) dürfen Mitarbeiter an Sonn- und Feiertagen nach Ladenschluss um 24 Uhr nicht mehr tätig sein. Das Gericht stellte klar, dass es unzulässig sei, dass Arbeitnehmer auch noch nach Ladenschluss nach 24 Uhr am Sonntag oder an einem Feiertag noch Kunden bedienen oder sonstige Tätigkeiten vollrichten.

Gerichte wiesen Supermarkt-Kette ab

Hintergrund des Urteils war eine Supermarkt-Handelskette, die vom Land Berlin, aufgefordert wurde, keine Beschäftigung mehr nach 24 Uhr auszuüben. Die Klägerin begehrte hier, von dieser Regelung ausgenommen zu sein.

Die Klägerin hatte schon bei den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Berlin wies sie ab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies die eingelegte Berufung ebenso ab.

Sonn- und Feiertage dienen der Arbeitsruhe

Gemäß dem Berliner Ladenöffnungsgesetz dürfen keine Arbeitnehmer an den darauf folgenden Sonn- oder Feiertag nach 0.00 Uhr noch Kunden bedienen oder Abschlussarbeiten tätigen. Auf dieser Grundlage hin entschied das Bundesverwaltungsgericht gegen die Klägerin. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV einzuhalten. Dies bedeutet, dass Beschäftigte keine Tätigkeit zu vollrichten haben. Sonn- und Feiertage gelten als Tage der Arbeitsruhe. Ausnahmen treffen auf die Klägerin nicht zu.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.12.2014 - BVerwG 8 B 66.14 –