Gemäß einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln muss der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer keine bestimmten Uhrzeiten einräumen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von eigenen Kindern nur zu bestimmten Tages- und Nachtzeiten tätig sein kann. Der Arbeitgeber braucht auch bei Schichtarbeit keine Rücksicht auf den Arbeitnehmer mit Kind nehmen, sofern bestimmte Arbeitszeiten nicht tariflich oder im Arbeitsvertrag festgehalten worden sind (Az.: 12 Sa 987/11).
Hintergrund des Urteils war eine Frau, die vor Gericht versuchte bestimmte Arbeitszeiten einzuklagen. Sie arbeitete wie auch ihr Gatte am Flughafen Köln-Bonn in Schichtarbeit. Seit den Jahren 2004 bis 2009 war sie in der Zeit von 09:00 bis 20:00 Uhr am Flughafen tätig. Ihr Mann ging der Beschäftigung von 00:00 bis 14:00 Uhr nach.
Die Frau versuchte nun vor Gericht die Arbeitzeiten so beizuhalten, da sie und ihr Mann ein gemeinsames Kind haben und keine andere Schicht ausüben könnten. Der Arbeitgeber könne ihr also keine andere Schicht geben und müsse ihre bisherigen Arbeitszeiten festschreiben. So die Auffassung der Klägerin.
Das Kölner Landesarbeitsgericht entschied jedoch zu Gunsten des Arbeitgebers. Dieser sei nicht verpflichtet aufgrund der Tatsache, dass Arbeitnehmer Kinder haben, bestimmte Arbeitszeiten festzuscheiben. Der Arbeitgeber sei demzufolge ungebunden, was die Arbeitszeiten angeht. Zudem hätte das Paar vor Einstellung gewusst, dass sie möglicherweise flexibel zu den jeweiligen Schichten eingesetzt werden könnten.
Weiterhin argumentierte das Gericht, dass der Arbeitgeber besonders zu Engpässen im Personal oder bei Urlaubszeiten Mitarbeiter flexibel einsetzen darf. Der Arbeitgeber müsse jedoch darauf achten, dass eine Betreuung des Kindes auch bei veränderten Arbeitszeiten möglich sei, jedoch braucht er die Arbeitszeiten nicht zu bestimmten Uhrzeiten festschreiben.
Quelle: welt.de