Am 12. Mai 2017 hat der Bundesrat das neue Entgelttransparenzgesetz „Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen“ (EntgTranspG) gebilligt. Durch das neue Gesetz soll der Lohnunterschied zwischen den Geschlechtern beseitigt werden.

Auskunft über Entgeltstrukturen für Beschäftigte

Gemäß dem neuen Entgelttransparenzgesetz können künftig Beschäftigte einen Anspruch auf Auskunft über die Entgeltstrukturen erhalten, sofern das Unternehmen mehr als 200 Mitarbeiter beschäftigt. Bei Unternehmen, die mehr als 500 Beschäftigte haben, existiert eine Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung. Des Weiteren müssen sie betriebliche Prüfverfahren zur Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots durchführen.

Abgrenzung gleiche und gleichwertige Tätigkeit

Gemäß § 3 EntgTranspG dürfen Mitarbeiter aufgrund ihres Geschlechts nicht mittelbar oder unmittelbar im Rahmen der Entgeltbedingungen und Vergütungsbestandteile benachteiligt werden. § 4 Abs. 1 EntgTranspG enthält die begriffliche Erklärung einer „gleichen“ Tätigkeit. Danach wird eine „gleiche“ Arbeit dann ausgeübt, wenn beide Geschlechter eine identische oder gleichartige Tätigkeit an unterschiedlichen oder dem gleichen Arbeitsplatz ausführen. Gemäß § 4 Abs. 2 EntgTranspG üben Mitarbeit eine „gleichwertige“ Arbeit dann aus, wenn weibliche und männliche Beschäftigte in einer vergleichbaren Situation tätig sind. Hierbei ist allerdings die Gesamtheit aller Faktoren zu betrachten, die in die Beurteilung der Gleichwertigkeit einfließen.

Kriterien zur Lohnzusammensetzung und Tarifvertrag erfragbar

Beschäftigte, die nicht tariflich vergütet werden, können demnach ihre Lohnzusammensetzung und dessen Kriterien erfragen. Dazu gehören unter anderem die Kriterien zur Festlegung der Vergütung sowie die Kriterien und die Vergütung einer vergleichbaren Tätigkeit.

Beschäftigte, die tarifgebunden sind, können den relevanten Tarifvertrag erfragen.

Ziel des neuen Entgelttransparenzgesetzes ist es, Gehälter und Löhne zwischen Männern und Frauen anzugleichen. Auch die Durchsetzbarkeit der Angleichung soll mit dem Gesetz erleichtert werden.

Private Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten müssen alle Gehälter ihrer Beschäftigten auf Entgeltgleichheit überprüfen. Des Weiteren müssen sie in sogenannten Lageberichten über den Stand der Gleichstellung Auskunft geben.

Siehe auch:

RotGesetzentwurf der Bundesregierung Pdf Button