Vergleicht man die Jahre 2015 und 2016, ist festzustellen, dass sich hinsichtlich der Steuer einiges verändert. Die gute Nachricht vorab: Alle bezahlen weniger. Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick:

Grundfreibetrag

Für alle Bürgerinnen und Bürger wird der Grundfreibetrag, das sogenannte Existenzminimum, angehoben. Es steigt 2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro und 2016 wieder um 180 Euro auf 8.652 Euro. Früher musste jeder bereits einen Betrag ab 8.354 Euro im Jahr versteuern.

Kirchensteuer

Bei der Kirchensteuer wird es folgende Änderung 2016 geben: Banken, Versicherungen, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften müssen ihre Kunden nur noch einmal informieren, dass sie von Kirchenmitgliedern automatisch die Kirchensteuer auf Erträge einbehalten werden, sofern die Personen kein Sperrvermerk erteilt haben. Früher mussten diese Institutionen jedes Jahr darüber aufs Neue informieren.

Unterhaltspflichtige

Unterhaltspflichtige konnten früher einen Betrag von 8.354 Euro als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Seit 2015 sind es 8.472 Euro, 2016 werden es bis zu 8.652 Euro sein sowie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Angehörigen oder Lebensgefährten. Auf den Höchstbetrag bei Unterhalt werden wie bisher Einkünfte und Bezüge des Unterstützten von mehr als 624 Euro im Jahr angerechnet.

Freibeträge für den Lohnsteuerabzug

Arbeitnehmer müssen ab 2016 nicht mehr Freibeträge für den Lohnsteuerabzug jährlich neu beantragen. Alle Freibeträge, die vom Chef beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden müssen, haben ab 2016 eine Gültigkeit von zwei Jahren. Eine Änderung ist nur nötig, wenn sich die Voraussetzungen für den Freibetrag verändern.

Steuerklasse IV + Faktor

Ehepaare und gesetzliche Lebenspartner müssen nicht mehr jedes Jahr beim Finanzamt die Steuerklasse IV + Faktor beantragen. Der Faktor wird zwei Jahre gültig sein, ab wann dieses Regelung greift, ist jedoch noch nicht geklärt.

Lohn von kurzfristig Beschäftigten

Durch den neuen Mindestlohn müssen Arbeitsgeber den Lohn von kurzfristig Beschäftigten, die also maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage arbeiten, pauschal mit 25 Prozent versteuern, wenn dieser im Durchschnitt nicht mehr als 68 Euro pro Arbeitstag beträgt. Früher waren es 62 Euro.

Kindergeld

Eltern erhalten bereits rückwirkend ab 1. Januar 2015 monatlich mehr Kindergeld. Dieses steigt um 4 Euro für jedes berechtigte Kind und wird 2016 um weitere 2 Euro steigen. Somit liegen die Beträge seit 2015 bei Eltern für ihr erstes und zweites Kind bei 188 Euro für ihr drittes Kind bei 194 Euro und für jedes weitere Kind bei 219 Euro. Mehr hier...

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag 2015 wird um 144 Euro angehoben und beträgt nun 4512 Euro, das heißt für jedes Elternteil 2.256 Euro. Bereits 2016 kommt eine weitere Erhöhung um 96 Euro und zwar auf 4608 Euro. Eltern erhalten zudem wie bei der bisherigen Regelung einen Betreuungsfreibetrag von 2640 Euro, 1.320 Euro pro Elternteil.

Kinderzuschlag

Ab dem 1. Juli 2016 steigt der Kinderzuschlag um 20 Euro, das heißt 160 Euro monatlich. Dieser Zuschlag richtet sich an Eltern, die zwar ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können, aber nicht genug Geld haben, um den Bedarf für ihre Kinder zu decken.

Alleinerziehende

Alleinerziehende erhalten 2015 einen höheren Entlastungsbetrag. Dieser steigt um 600 Euro auf 1.908 Euro pro Jahr. Für das zweite Kind erhöht er sich um je 240 Euro pro Jahr. 2014 betrug er noch 1.308 Euro jährlich.

Kindergeld

Eltern, die beim Bund tätig sind, erhalten 2015 das Kindergeld von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Früher waren die öffentlichen Arbeitgeber von Ländern und Kommunen für die Bearbeitung des Kindergelds ihrer Mitarbeiter zuständig.