Ab 17. August 2015 tritt das neue EU-Erbrecht in Kraft. Dies bedeutet, dass viele Testamente in Deutschland unwirksam werden können.

EU-Erbrecht greift ab 17. August 2015

Das EU-Erbrecht greift bei grenzüberschreitenden Erbfällen. Dies ist vor allem der Fall, wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland lebte und dort verstarb. Beispiele dafür gibt es viele. Ein Familienvater zum Beispiel ist im Ausland beruflich tätig, hat dort eine Wohnung, fährt aber jedes Wochenende nach Hause zur Familie in Deutschland. Ein deutsches älteres Ehepaar in Rente kauft sich auf Fuerteventura ein Haus und verbringt dort das restliche Leben. Oder eine Familie, die ihre Mutter nicht selbst pflegen und sich in Deutschland kein Pflegeheim leisten kann, bringt die Mutter nach Osteuropa und lässt sie dort pflegen.

Egal, welcher Fall zutrifft, fakt ist, dass ein deutscher Staatsangehöriger, der im Ausland lebt und dort verstirbt, künftig hinsichtlich der Erbregelung gemäß deutschem Recht aufpassen muss. Ab 17. August 2015 greift das neue EU-Erbrecht, mit dem sich auch zentrale Regelungen ändern werden.

Erbrecht soll vereinfacht werden

Das neue EU-Erbrecht ist in der neuen Verordnung „EU-ErbVO 650/2012“ gefasst. Grundsätzlich soll das Erbrecht durch die neue Verordnung vereinfacht werden. Bisher war es so, dass bei grenzüberschreitenden Erbfällen die Sachlage kompliziert wurde. Unterschiedliche Erbrechtssysteme griffen. Die Frage nach dem richtigen Gericht in dem richtigen Land und welches Erbrecht denn nun greift, war schwer für die Hinterbliebenen zu beantworten.

Nachlass-Spaltungen sollen vermieden werden

Bislang griff automatisch das deutsche Erbrecht, wenn ein deutscher Staatsbürger in seiner ausländischen Wahlheimat starb. Jedoch gab es bisher oftmals Nachlass-Spaltungen, vor allem, wenn eine Immobilie mit ihm Spiel war. Für einige Länder steht nicht die Staatsangehörigkeit der Person im Fokus, sondern des dauernden Wohnsitzes oder die Lage des Vermögens, in dem Fall häufig eben Immobilien. Bei der Abwicklung des Nachlasses kam es oftmals zu Nachlass-Spaltungen. Dies bedeutet, dass zwischen unbeweglichen und beweglichen Vermögen nach zwei verschiedenen Erbrechtssystemen behandelt wurde. Es kann dann auch vorkommen, dass bei einer einzigen Erbangelegenheit zwei verschiedene Gerichtsverfahren in zwei verschiedenen Ländern angesetzt werden. Dies ist vor allem der Fall, wenn eine Immobilie in Deutschland existiert und eine zweite im europäischen Ausland.

Erbrecht des Landes gültig, in dem Erblasser seinen dauernden Wohnsitz hatte

Ab 17. August 2015 soll dieses Verfahren gegen ein neues Verfahren ausgetauscht werden. Dann soll das Erbrecht des Landes automatisch greifen, in welches der Erblasser bis zum Zeitpunkt seines Todes „seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Nicht von der Regelung eingeschlossen sind die Länder Dänemark, Großbritannien und Irland. Die Schweiz ist in die neue Verordnung jedoch mit inbegriffen.

Dies bedeutet, dass ein deutscher Staatsangehöriger, der eine Immobilie in Deutschland und in Spanien besitzt, aber in der Schweiz lebt und dort verstirbt, in Zukunft nach dem Recht in der Schweiz vererben wird. In diesem Fall wird die Staatsangehörigkeit keine Rolle mehr spielen. Wer jedoch ein Haus in Deutschland hat und ein Ferienhaus auf Mallorca, dieses Ferienhaus jedoch nur für ein paar Wochen im Jahr nutzt und den Rest der Zeit in Deutschland lebt, der vererbt nach deutschem Recht.

Nachlasszeugnis statt des deutschen Erbscheins

Des Weiteren soll ein neues Nachlasszeugnis eingeführt werden. Es ähnelt dem deutschen Erbschein und soll bei grenzüberschreitenden Erbfällen eingesetzt werden. Auf dem Nachlasszeugnis sind dann Angaben wie die Erben, den Erblasser und welches anwendbare Recht greifen soll, zu finden. Beim Gericht können die Hinterbliebenen das Nachlasszeugnis beantragen. Das Dokument ist aber auch bei der zuständigen Behörde des Ortes verfügbar, an dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat.

Deutsche Testamente können ungültig werden

Bei Testamenten, die in Deutschland bereits verfasst wurden, kann durch das neu eingeführte EU-Erbrecht das Testament seine Gültigkeit verlieren. Da in einigen Ländern nicht die Erbreihenfolge gilt, die in Deutschland greifen würde, kann sich bei einem Ableben des Erblassers im Ausland das Testament als ungültig erweisen. Erbrechtliche Regelungen, die in Deutschland gelten, gelten nicht unweigerlich im Ausland. Demzufolge sollte jeder deutsche Staatsbürger, der im Ausland lebt und dort auch Vermögen besitzt, sein Testament noch einmal überprüfen oder sich im Zweifelsfall von einem Anwalt beraten lassen.

Berliner Testament wird in Italien, Spanien und Frankreich unwirksam

Das Gleiche gilt beim sogenannten Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Erst wenn der zweite Ehegatte ebenso verstorben ist, wird der Nachlass dem im Testament angegeben Erben zukommen. Zumeist handelt es sich hier um die Kinder.

Deutsche, die ein solches Berliner Testament aufgesetzt haben, in Spanien, Italien oder in Frankreich ihren dauerhaften Wohnsitz haben, sollten sich testamentarisch beraten lassen. Denn in Italien, Frankreich und in Spanien sind solche gemeinschaftlichen Testamente nach dem jeweiligen Landesrecht unzulässig. Dort herrscht die gesetzliche Erbfolge. Dies bedeutet, dass in Frankreich der noch lebende Ehegatte bei einer Immobilie ein lebenslanges Wohnrecht, also den Nießbrauch des Erbes, zuerkannt bekommt, jedoch kein Recht, die Immobilie zu verkaufen oder weiter zu vererben. Er kann sie aber verpachten und vermieten. Eine Beleihung mit Krediten ist jedoch ausgeschlossen. Das Eigentumsrecht wird automatisch an die Kinder und an die Enkel übertragen. In Spanien ist die Situation ähnlich. Auch hier erhalten die Kinder das Erbe. Der hinterbliebene Ehegatte erhält lediglich das Wohnrecht zugesprochen. Das Gleiche gilt in Italien.

Deutsches Erbrecht muss testamentarisch geregelt werden

Deutsche Staatsbürger, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, aber wollen, dass weiterhin das deutsche Erbrecht greifen soll, können dies via Testament regeln. Auch nach dem 17. August 2015 ist eine solche Regelung noch möglich. Wichtig bei der Neuformulierung des Testaments oder bei der grundsätzlichen Neufassung des Testaments ist, dass ein Zusatz eingeführt wird, der besagt, dass bei der Testamentsvollstreckung das deutsche Recht greifen soll. Das Testament muss eine Formgültigkeit aufweisen. Dazu gehören eine Unterschrift des Erblassers und auch das Datum mit Angabe des Ortes. Des Weiteres muss das Testament vollständig mit der Hand verfasst worden sein.

Deutsche Erbschaftsteuer bleibt unberührt

Die deutsche Erbschaftsteuer bleibt von der neuen EU-Erbrechtsverordnung unberührt. Eine Befreiung von der deutschen Erbschaftsteuer ist nicht möglich. Auch nicht, wenn der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird. Sollte der Erblasser im Ausland versterben, so muss die Immobilie, die im Ausland geerbt wird, in der deutschen Steuererklärung angegeben werden. In einigen Ländern wird keine Erbschaftsteuer erhoben. In anderen EU-Ländern wiederum hat eine derartige Steuer Gültigkeit und wird vom Erben erhoben. Durch ein Doppelbesteuerungsabkommen wird eine erneute Zahlung einer Erbschaftsteuer verhindert. Niedrigere Erbschaftsteuern werden jedoch auf höhere Steuern angerechnet. Erben sollten sich hierzu umfassend informieren und beraten lassen.