Krankheitskosten, die in einem laufenden Kalenderjahr angefallen sind, können in der Regel als außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt abgesetzt werden, sofern die zumutbare Belastungsgrenze überschritten wird. Dabei gilt, dass es für Singles, Paare ohne Kinder und Familien mit Kindern jeweils andere Grenzwerte gibt.

Zu den Krankheitskosten gehören neben Zuzahlungen zu Medikamenten, Physiotherapien, Heilpraktikern, Logopäden, Krankenhausaufenthalten auch Kosten für Zahnarztbesuche, Kuren, Brillenanschaffungen und Korrektureingriffen an den Augen. Kurz gesagt alles das, was die Krankenkasse nur zum Teil oder gar nicht übernimmt.

Tabelle: Belastungsgrenzen in Prozentangaben

Belastung

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Sollte der ausgegebene Gesamtbetrag die Belastungsgrenze übersteigen, so beteilgt sich das Finanzamt an den Ausgaben. Nicht nur Krankheitskosten zählen zu den außergewöhnlichen Kosten, sondern auch Zivilprozesse, Scheidungen, Kosten für die Berufsausbildung des eigenen Kindes, Unterhaltskosten und auch Pflege- und Pflegeheimkosten.

Wer nur Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen kann und möchte, der sollte darauf achten, dass die Behandlung oder das Medikament ärztlich angeordnet wurde. Das Finanzamt übernimmt keine Kosten zur Medikamentenbeschaffung, wenn diese in die allgemeine Haushaltsapotheke gehören. Also sprich alle diejenigen Medikamente, die der Arzt nicht mittels Rezept angeordnet hat.
Ebenso gilt dies bei alternativen Behandlungsmethoden wie einer Sauerstoff- oder Delphintherapie, einer Frischzellenbehandlung und einer Ayuvedakur. Alle diese Behandlungsmöglichkeiten können dann abgesetzt werden, wenn vorab ein ärztliches Attest vorgelegen hat oder eine amtsärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinung vom medizinischen Dienst der Krankenkassen, dass auch wirklich diese Therapieformen als Behandlung notwendig sind.

Personen mit Behinderungen und Einschränkungen können ihre Hilfsmittel, sofern diese benötigt werden, ebenso steuerlich absetzen. Somit kann ein Rollstuhl, eine Prothese, ein Hörgerät oder eine Brille abgesetzt werden. Geräte und Dinge, die zur Vorsorge dienen, wie beispielsweise ein Massagegerät oder ein Spezialbett können nur dann abgesetzt werden, wenn diese ärztlich angeordnet wurden. Sollte ein Krankenhausaufenthalt nötig gewesen sein, der von der Krankenkasse nicht übernommen wurde, so kann auch dieser steuerlich abgesetzt werden. Nicht abgesetzt werden können dabei jedoch alltägliche Dinge wie Obst, Telefon, TV, Zeitschriften und diverse Trinkgelder.


Anders sieht es bei Arbeitsunfällen und typischen Berufskrankheiten aus. Diese können komplett abgesetzt werden ohne eine Belastungsgrenze, gelten jedoch hier als Werbungskosten.

Quelle: welt.de

Krankheitskosten und Unfälle absetzen

Krankheitskosten können als Sonderaufwendungen geltend gemacht werden. Auch Kosten von Unfällen können in dieser Rubrik abgesetzt werden. Berufskrankheiten, die als typisch gelten, können als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigt werden.

Typische Krankheitskosten sind:

  • Kosten für ambulante und stationäre Behandlungen
  • Kosten für Heilpraktiker
  • Kosten für Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel, wenn diese ein Arzt oder Heilpraktiker verordnet hat; dazu gehören Brillen, Prothesen Hörgeräte, Zahnersatz und der Rollstuhl
  • Kosten von Rezepten
  • Nicht rezeptpflichtige Medikamente, jedoch nur bei entsprechender Verordnung
  • Kosten für einen Aufenthalt im Krankenhaus; nicht absetzbar sind Kosten für den Telefongebrauch oder einen Fernseher
  • Kosten für eine Unterbringung im Pflegeheim; nicht absetzbar sind Kosten für pflegebedürftige Angehörige und die Unterbringung in einem Altenheim, die altersbedingter Natur sind
  • Kosten einer Augen-Laser-Operation; die Vorlage eines amtsärztlichen Attests muss nicht erfolgen
  • Kosten für Fahrten im Rahmen einer ärztlichen Behandlungen; ebenso abzugsfähig können Kosten sein, die anfallen, um einen kranken Angehörigen in seinem Haushalt zu pflegen
  • Kosten für nicht anerkannte Heilmethoden, wie beispielsweise einer Therapie zur immunbiologischen Krebsabwehr; solche Aufwendungen sind bei Patienten mit begrenzter Lebensabwehr abziehbar, wenn ein qualifizierter Nachweis erbracht wird
  • Kosten einer künstlichen Befruchtung
  • Kosten einer Kur; die Kosten sind dann absetzbar, wenn andere Behandlungsmaßnahmen nicht greifen und die Kur für die Heilung und Linderung einer festgestellten Krankheit eingesetzt wird

Höhe der Kuraufwendungen

  • Kosten für Arztbehandlungen und Kurmittel, wie Bäder, Packungen und Massagen, können abziehbar sein, wenn diese ärztlich verordnet wurden
  • Kosten einer Unterbringung
  • Kosten für Mehraufwände in der Verpflegung werden um die Haushaltsersparnis von 20 Prozent der Aufwendungen gekürzt
  • Kosten für öffentliche Verkehrsmittel
  • Kosten für die Nutzung des eigenen Pkw jedoch nur in Verbindung mit Vorliegen einer entsprechenden Behinderung
  • Kosten für Auslandskuren; hier werden die Kosten entsprechend einer vergleichbaren Inlandskur abgerechnet
  • Kosten für eine Heilkur eines Kindes; das Kind muss dabei in einem Kinderheim während des Kuraufenthaltes untergebracht werden; sollte das Kind von einem Elternteil begleitet werden, so muss ein Amtsarzt eine Bescheinigung ausstellen, dass ein Kuraufenthalt auch außerhalb des Kinderheimes ein Erfolg versprechen kann 
  • Kosten für Legasthenie; hier sind die Kosten dann absetzbar, wenn die Lese- und Rechtschreibschwäche krankheitsbedingt ist; es ist ein qualifizierter Nachweis erforderlich
  • Kosten für Pflegepersonal; eine ambulante Pflegekraft kann von den Krankheitskosten abgezogen werden, wenn der Pflege-Pauschbetrag in Anspruch genommen wird und der Angehörige selbst gepflegt wird

 Außergewöhnliche Belastungen

Folgende außergewöhnliche Belastungen können steuerlich geltend gemacht werden:

  • Allergiebettwäsche: Die Allergiebettwäsche gehört nicht zu den Heilmitteln, aber zu den außergewöhnlichen Belastungen. Die Anschaffung der Bettwäsche muss medizinisch nachgewiesen werden. 
  • Bestattungskosten und Instandhaltung von Gräbern: Kosten für eine Beerdigung können absetzbar sein, wenn diese nicht aus dem Vermächtnis gedeckt werden können. Auf die Bestattungskosten angerechnet werden jedoch Leistungen aus Versicherungen, wie zum Beispiel das Sterbegeld und die Lebensversicherung. Anrechenbar sind die Kosten für die Grabstätte, den Sarg, die Blumen und Kränze, Trauerkarten, Todesanzeigen, die Überführung und Aufbahrung. Nicht absetzbar sind Kosten für die Bewirtung der Gäste, Fahrtkosten zur Beerdigung, Kosten für die Trauerkleidung, die Grabpflege und die Instandhaltung. 
  • Birkenpollenallergie: Kosten, die in Zusammenhang mit der Fällung von Birken entstehen, die um das Haus herum stehen, können dann abgesetzt werden, wenn die Fällung der Bäume aufgrund einer Birkenpollenallergie des minderjährigen Kindes durchgeführt wurde. Die Birkenpollenallergie muss medizinisch nachgewiesen werden.
  • Schutzmaßnahmen gegen Elektrosmog: Kosten, die für Schutzmaßnahmen gegen Elektrosmog entstehen, können nur dann abgesetzt werden, wenn die Gefährdung der Gesundheit durch ein technisches Gutachten nachgewiesen wird. 
  • Kosten für Fahrten für behinderte Personen: Behinderte Personen, die geh- und stehbehindert sind, können Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung in begrenztem Umfang absetzen.
  • Kosten bei Schäden durch Flut oder Katastrophe: Die Kosten bei Schäden durch Katastrophen und Flut können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dazu zählen auch Erdbeben, Überschwemmungen, Sturm, Brand und Hagel.
  • Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim: Die Kosten für eine Unterbringung im Pflegeheim können ebenso abgesetzt werden.
  • Krankheitskosten: Kosten, die wegen einer Erkrankung entstehen, sind als außergewöhnliche Belastung anrechenbar. Nicht abziehbar sind gesundheitsfördernde Vorbeugemaßnahmen. 
  • Prozesskosten: Prozesskosten im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sind seit 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen anrechenbar.
  • Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung: Im Rahmen eines unabwendbares Ereignis wie zum Beispiel Brand, Hochwasser, Unwetter, Krieg, Vertreibung oder politische Verfolgung, kann verlorenen gegangene Kleidung und Hausrat als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kosten nur in der Höhe angerechnet werden, in welcher der Wert vorher verlorenen gegangen ist. Zudem müssen die Kosten in der Höhe nach notwendig und angemessen sein. Gegenstände, die dem Vermögen zugerechnet werden, werden nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

Krankheitsbedingte Fahrtkosten

Krankheitsbedingte Fahrtkosten können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Dazu gehören Fahrten zum Arzt, Psychotherapeuten oder Heilpraktiker, aber auch zu therapeutischen Maßnahmen wie Massagen oder Krankengymnastik. Auch Fahrten zur Apotheke, zum Sanitätshaus oder zum Optiker können durchaus abgesetzt werden.

Chronische Erkrankungen

Chronisch Erkrankte benötigen oftmals regelmäßig Medikamente. Diese können bei der Einkommenssteuererklärung abgesetzt werden. Wichtig zu wissen ist, dass die Verordnung für die Medikamente nur einmal vorgelegt werden muss. Sofern eine Diabetes-Erkrankung vorliegt, so kann ein Grad der Behinderung (GdB) anerkannt werden. Dies ist allerdings abhängig von der Schwere der Erkrankung. Sollte zum Beispiel ein GdB von 25 bis 30 anerkannt werden, so kann ein Behinderten-Pauschbetrag von 310 Euro pro Jahr geltend gemacht werden.

Nicht absetzbar sind zum Beispiel bei einem Krankenhausaufenthalt:

  • Kosten für Telefon oder TV im Zimmer
  • Kosten für Obst, Zeitungen und Zeitschriften usw.
  • Trinkgelder an das Personal

 

Weitere Links

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