Jedes Jahr steht die Einkommenssteuererklärung an und jedes Jahr halten sich auch hartnäckig Steuerirrtümer. Doch was hat es tatsächlich auf sich mit dem Abgabetermin zum 31.Mai, Fahrtkosten, Krankheitskosten und Quittungen? Hier eine Übersicht.

Der spätestete Abgabetermin ist der 31. Mai

Dieses hartnäckige Gerücht hält sich dauerhaft. Der 31. Mai ist nur für Diejenigen der späteste Abgabetermin, die ihre Steuererklärung selbst machen und abschicken. Für alle anderen Personen, die beispielsweise auf einen Steuerberater zurückgreifen, gilt als Stichtag der 31. Dezember. Liegt eine Freiwilligkeit zur Steuererklärung vor, kann diese sogar bis zu 4 Jahre rückwirkend abgegeben werden.

Komplette Rückerstattung von Handwerkerkosten

Insgesamt können 20 Prozent der Handwerkerkosten, die im eigenen Haushalt und vor Ort entstanden sind, abgesetzt werden. Allerdings gibt es hier eine Grenze, die bei 1.200 Euro pro Veranlagungsjahr liegt. Zudem darf die Rechnung nicht in bar bezahlt werden.

Auswirkung der Fahrtkosten auf die Höhe der Steuern

Fahrtkosten wirken sich erst dann auf die Steuer aus, wenn der Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 Euro überschritten wird. Alles, was unter 1.000 Euro liegt, wird mit dem Pauschbetrag abgegolten. Demnach haben geringe Arbeitswege keine steuerlichen Auswirkungen.

Steuerliche Absetzbarkeit von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass sämtliche Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse bezahlt werden, als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Dies ist auch so weit richtig. Um dass diese aber steuerlich abgesetzt werden können, muss eine sogenannte zumutbare Belastungsgrenze überschritten werden. Diese Grenze ergibt sich aus dem Einkommen und dem Familienstand. Eine pauschale Grenze, die für alle Bürger gleichermaßen gilt, gibt es demnach nicht. Jedoch gilt: Wer ein niedrigeres Einkommen und Kinder hat, der hat gute Karten. Hier liegt die Belastungsgrenze weitaus niedriger als bei einer Person mit höherem Einkommen und ohne Kinder.

Quittungen sammeln ist Pflicht

Wer nicht über die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro kommt, der braucht keine Quittungen über Büromaterial, Briefmarken, Ordner und Co. aufheben. Denn hier greift die Pauschale. Wer allerdings 1.000 Euro übersteigt, der sollte seine Quittungen sammeln, denn nur somit lassen sich die Ausgaben auch glaubhaft belegen und Steuern sparen.

Eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung mutiert zu einer dauerhaften Abgabe

Der Irrglaube, dass eine freiwillig abgegebene Steuererklärung zu einer Pflicht für die kommenden Jahre wird, geistert weiter umher. Tatsächlich ist es so, dass eine freiwillige Abgabe freiwillig bleibt, solange das Finanzamt diese nicht zur Pflicht erklärt.

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Quelle Text: focus.de